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KC-Blätter · 1912-10-01 · Heft 1 (1.10.1912) · p. Seite 18

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 1 (1.10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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18 n i ch t nrehr auf Waffen belegen einlassen dürfen, gleichviel ob sie Fordernde oder Geforderte sind. Erfreulich an dem Beschlüsse des A. D. B. ist vor allem, daß er — wie er es ja auch schon vorher vereinzelt getan hat — die Führung der „ausgeschlossenen" Korporationen im Kampf gegen den Unfug der Wasfenringe übernehmen will. Nur durch fcftcu Znsauunenschlnß der Wnsfeuriuggeguer ist ein Erfolg möglich. Ein weiteres B.ittel zur Beseitigung des Prügelkonunents ist die Aufhebung der Verrüfe, die von verschiedenen Verbänden (so vom V. C.) ««gestrebt wirb. Die bentigen Verrnfsverhältnisse*) muten einen Außenstehenden unglaublich komisch an. — (stemeinlieils nndFeigheitsverruf— üorritüka dielt*! — meist tt'egen irgend einer Lappalie oder Etikettenfrage. Den Bemühungen ans Aufhebung der Verrüfe ist im Interesse des Ansehens der Studentenschaft Erfolg zu wünschen. Riecht eingehend befaßte sich der A. D. B. mit Zweikampf und Mensur, zwischen denen scharf unterschieden ist: Zweikampf als Folge einer Beleidigung, Mensur als Folge einer Verabredung. Die Beschlüsse lassen das ernste Bestreben des Ä. D. B. erkennen, die Zerrissenheit der deutschen Studentenschaft, die sich besonders im Mensnrwesen zeigt, zu beseitigen und zu einer inneren Einigung derselben zu gelangen. In der Mensnrfrage verharrt der A. D. B. auf seinem früheren ablehnenden Standpunkte. Er muß jedoch an seine Bestimmung fechtenden Mitglieder .Konzessionen machen, die trog aller Kanteten seinen strengen Mensurslandpunkt praktisch wohl illusorisch machen werden. Man hofft ja wohl, in baldiger Zeit seinen Standpunkt konsequent durchführen zu können, hält aber den Zeitpunkt noch nicht für gekommen. Dadurch verlieren die Mensnrbeschlüsse des A. D. B. wesentlich an Bedeutung. Da sie jedoch studentisches Interesse verdienen, so seien sie ebenso wie die sehr beachtlichen Bestimmmlgen über den Zweikampf hier wiedergegeben. Zwei kämpf. 810. (so., der SatznngeiO. v)uul) der Deutung, die der Bund dem X'l'intc seines Wahlspruchs „Ehre" gibt, sind seine Mitglieder bestrebt, ihre Ehre durch furchtloses Handeln nach ihrer inneren Ueberzengniig zu wahren. Anderseits verlangen sie nachdrücklich von jedem anderen, ihre (ihre zu achten. 8 ll. a) Dabei verwirft derBnnd grundsätzlich den Zweikampf, denn nach seiner Ateinung kann dieser weder auf die Ehre selbst nach auf deren ändere Allerkennung Einfluß haben. Auch ist der Zweikamps als ungesetzliches Vorrecht begrenzter Kreise ein Hemmschuh für die innere Einigung des deutschen Volkes. Der Bund ist jedoch *) vergl. die treffenden Ausführungen Krombachs in diesem Heft S. 15. der Meinung, daß die Beseitigung des Zweikampfes nicht durch seine bloße Verwerfung zu erreichen ist, sondern nur durch allmähliche Ueberwinduag der dieser Unsitte zugrundeliegenden X'ebenSanschauung. d) Daher «eben u n d fardern allerdings die Mitglieder der Burschenschaften des A. D. B. bei Beleidigungen zur Zeit noch unbedingte Genagtunng mit der Waffe. Ebenso fuhren die Burschenschaften eigene schwere und wenn eS die örtlichen Verhältnisse fordern, auch leichte Waffen?) Die Burschenschaften bestehen in jedem Falle auf deren Anerkennung. 8 12. Der Bund sieht es aber als eine seiner Hauptaufgaben an. die dem Zweikampf zu (Grunde liegende Lebensanschaunng zu bekämpfen. Er schließt deshalb unter feinen Mitgliedern den Zweikampf in jeder Form ans; auch können Altherren niemals znm AuStrag eines Ehrenhandels mit der Wa s se gezw ungen werde n. 8 12. Keine Burschenschaft ist berechtigt, einen Gegner, der die Genugtuung mit der Wape flruitb* süßlich verwirft, sich aber zu einein E hrengericht bereit erklärt, als unehrenhaft zu behandeln. 8 l l. Die Bnudesmitglieder lassen endlich jederzeit Zurücknahme einer Beleidigung oder Abbitte durch be» Gegner als vollständige Genugtuung gelten. Wer selbst leichtfertige 'Beleidigungen sich zu Schulden kvinmen läßt, ivird van seiner Burschenschaft bestraft (Ehrenstrnsen». 8 15. Zweikämpfe ans schwere Waffen unterliegen der Entscheidung eines gemeinsamen Ehrengerichts zwischen den beteiligten 'Parteien. 8 P i st o l e n z w e i k ü m p se find überhaupt nnr zulässig, wenn schwere körperliche Gebrechen den Austrng mit der blanken Waffe unmöglich machen. Jedoch ist niemand verpflichtet, ans andere Waffen als aus Säbel oder Schläger anzntreten. 8 17. Jede Mitwirknng der Burschensch asten oder Altherrenverbände als solcher bei Pistvlenzweikämpsen ist verboten. Mensur. 8 IN. DerBnnd verwirft den studentischen Mensnrsport in jöder Form, da den Mensuren jeglicher sittliche Einfluß mangeli. ne vielmehr die llnsitte des Zweikampf'.' fördern, die bnrschenschaftliche Arbeit im Sinne von Fredieit und Einheit hemmen und da sie schließlich ein wesentlicher Grund für die heutige Zerrissenheit in der Studentenschaft sind. 8 M). Der Bund macht »- deshalb seinen Burschenschaften zur Aufgabe, jede Kontrahage durch den Kaiwent oder einen besonderen Ausschuß zu beurteilen und eingehend zu uiiterincheu. 8 20. Dem Zwange der Verhältnisse Rechnung tragend, find zur Zeit noch aus» n a h m s w eise einmalige Anerkennnngsmensuren auf Schläger dann gestattet, wenn andernfalls einer alleinstehenden Burschenschaft der Abschluß eines Pankverhältnisses unmöglich wäre. Die betreffende Burschenschaft hat diese Mensuren aber der Vorsitzenden Burschenschaft vorher znr Bekanntgabe an den Bund anznzeigen. *) Eine Schlügerfvrderuttg darf aber aus dem Grunde nicht abgeschlagen werden, daß die Burschenschaft keine leichten Waffen führe.

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