KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1912-1913
- Issue
- Heft 1 (1.10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
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14 Punkt zur Satisfnktionsfrage, so muß die Gruppe der 14 vom Ehrengericht zu stellenden Unparteiischen. wenn irgend möglich, zu gleichen Teilen ans Anhängern der beiden Satisfaktionsstandpn,Me zusammengesetzt werden. Die Entscheidung des E. R. richtet sich nach dem zu Beginn der'Verhandlungen festznstellenben Standpunkt der Parteien zur Satisfaktion. Nach den Göttinger Satzungen 8) sind folgende Ents ch eidu lt g e tt möglich (Reihe L soll nur in Frage kommen, wenn beide Parteien die Satisfaktion mit der Waffe als einzig mögliche betrachten): A und B. I. Der studentische Ehrenrat erkennt, das; eine Beleidigung nicht vor liegt. A und B. II. Der studentische Ehrenrat erkennt, das; eine Beleidig n n g v o r l i e g t, und verpflichtet den Beleidiger!. zur Erklärung, daß er uui)t die A b s icht gehabt habe, zu beleidigen, 2. die Beleidigung zurückzunehmen (Revokation', 8. die Beleidigtutc; mit dem Ausdruck d e s B e d a u e r n s zttrilckznnehmen (R e v v - kntion und Deprekation). A. II. 4. Durch Abbitte und Ehreuerklärnngdem Beleidigten Genugtuung zu geben. «Bei 8. tmd 4. kann der studentische Ehrenrat schriftliche Erklärung verlangen, für die er Forin und Inhalt vorschreiben kann.) 5. Bei tätlicher Beleidigung kann zu 4. noch treten: a) eilte Niige vor dem studentischen Ehrenrat in Anwesenheit beider Parteien, b) Nti t - teilung der Rüge Mtd des Tatbestandes unter Nennung des Beleidigers an den gesamte,l Ehrenrat zur freien Verfügung. b. An der Stelle von II. 4. und 5. Reihe A können die Bestimmungen des in Göttingen üblichen schwarzen Komments in Kraft treten. Sie werden von, Gerichtshof je nach der Schwere der Beleidigung eiugefngt. Es bleibt noch zu erwähnen, das; der Entscheidung des E. M. alle Ehre nauge legen heilen zwischen Parteien, zwischen denen kein anderer Komment besteht und die sich im allgemeinen studentischen E. })f. vertreten lassen, unterstehen sollen, sofern eine Partei ihn anrust 4). Ge schielst dies und lehnt die Gegenpartei es ab, sich dein stndelttischeil Ehrenrat zil unterwerfen, so niunut der dainit. betraute Gerichtshof den Tatbestand ans, gibt der nicht erschienenen Partei durch llebersendnng des Tatbestandes Mld Mitteitllllg der zu erwartenden Folgen Gelegenheit zum Einspruch, illdem er sie nochmals ztun Erscheinen auffordert. Erfolgt Ablehnung, so richtet der studentische Ehrenrat, wenn der Beleidigte sich nicht ausdrücklich dagegen erklärt, an die sämtlichen studentischen Organisationen der betressettden Universität ein Rundschreiben. das den Tatbestand und eveuttrell eine Ehrenerklärung für den Beleidigten enthält. Gehört der betreffende nicht Erschienene einer studentischen Korpomtion an, so teilt der Ehrenrat vor Beröffentlichung des Urteils dieser den Tatbestand und die Entscheidung des El,renrates mit und fragt an, welche Schritte die Korporation in dieser Sache zu tun gedenke. "Nach angemessener Zeit erfolgt die Veröffentlichung. Nimmt man nun zu dieser Bewegung ihrer progranunatischen Idee nach Stellung, so läßt sich lnanches für und wider anführen: Vom allgerneinenKorporationsstandpnnktans liegt es nahe, diese Bestrebungen abzulehnen. Mag man ailch gegen,värtig mit vollem Recht die Entstellung studentischer 'Ausschüsse zur geineinsamen Förderung allgemeiner studentischer Interessen gntheißen. so wird doch keine durch feste Berbindungsdisziplin znsanunengefügteKorporation so weit gehen können, das; sie in Ehrenangelegenheiten unter "Anerkennung einer außenstehenden Instanz auf die eigene llrteilsautorität über ihre Alitglieder Verzicht leistet. Schon im Interesse der eigenen Mitglieder wird dies abznlehnen fein, da man diese in den bedeutsamsten Fragen bei der Beurteilung von Ehrensachen, nicht einen, Ausschuß ansliesern kann, auf dessen Zusammensetzung man mtt ganz untergeordneten Einfluß hat. der in der recht zu fälligen Art seiner Wahl, in der znsnmmeugelvürfelten Zusammensetzung der verschiedensten studentischen Elemente schwerlich in Ehrensachen "Anerkennung finden kann. Fede honorige Korporation ist gervohnt, für die Ehrengerichte das beste Mitgliedermaterial als Richter herauszustellen. Personen, von denen mau annimint, daß für ihr Urteil höchste Ehrenhaftigkeit entscheidende Richtschntlr sein wird. Den, würde es widersprechen, wollte tnan die Ntitglieder, die sich bisher mit rt,hige,n Geivissen der zuverlässigen Gesintttlng dieserEhrenrichter anvertrauen durften, nunmehr jenen, von willlürlichen Interessengruppen berufenen Ehrenri,htern lmterwerfen. Vollends für uns K. E.er wäre dies eilt besonderes Wagnis. Sehen wir selbst von böswilligen antisemitischen Vorurteilen bei der Rechtsprechung der allgeineinen Ehrenräte ab sin Wirklichkeit müssen rvir gerade mit diesem Faktor offener und versteckter antisemitischer Regungen tlltd Einflüsse in diesen Ehrenräten ganz besoitders rechneit), so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß uiifcreit nichtjüdischeu Kommilitonen noch allenthalben das Empfinden und der Maßsta b für die Schwere