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KC-Blätter · 1912-07-25 · Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912) · p. Seite 20

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Journal
KC-Blätter
Volume
1911-1912
Issue
Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912)
Date
1912-07-25
Page
Seite 20 (sequence 19)
Language
German
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Iß. JnfcrpclTitfiou der ^ervindung Wadrina-Aarmltadt. Wie stellt sich der K. C.-Tag zu der üüu Göttiugcn ans angeregten Frage eines allgeineinen studentischen Ehrcnrats für satisfaktionSvenvcigcrnde Studenten? Referat von Gerichtöasseffor D. Krvmlinch, Posen (Thnrmgiae). Die Bewegung zur Gründung von allgemeinen studentischen Ehrenrüten geht vbn Güttingen aus. wo seit dem W. S. 1009 1010 ein solcher allgemeiner E. R. besteht ltub wo auch ans Grund einer Resolution des ersten deutschen Hochschnltages in Gießen vorn 26. Februar Ult 1 ein Fentralausschnb zur Einrichtung von Ehrenschnhansschüssen an allen Hochschulen Deutschlands geschaffen ist. Ziveck dieser Bewegung ist eine Reform des studentischen Ehrenschnhes, die Beseitigung der bestehenden nngesnnden und unberechtigten Auswüchse des Verrusswesens. Ihre Hauptaufgabe sieht die Bewegung in einer Lösung des Problems der standesgemäßen Erledigung 'von Ehrenstreitigkeiten zwischen „schlagenden" und „nicht schlagenden" Studenten, iudein sie dem Anhänger der Satisfaktion mit der Masse es ermöglichest will, auch vonl Dnellgegner volle. Genugtuung für Beleidignitgen zu erhalten,-und andererseits dem überzeugten Dttellgegner die Möglichkeit schaffen will, auf seine Weise Genugtuung zu geben und zn erhalten. Der Ehrenrat selbst soll neutral sein, keilte der entgegengesetzten Ansichten über die Art der Genugtuung vertreten oder bekämpfen; in ihm sollen schlagende und nichtsch tagende,inkorporierte tntd nichtinkorporierte Studenten vereinigt sein. lieber die Organisation solcher Ehrenräte sei nach dem Göttinger Beispiel an der Hand dessen Satzungen folgendes mitgcteilt: Die Mitglieder des studentischen Ehrenrats sollen von Semester ,;u Semester von allen Studenten gewählt werden, die sich durch die Einzeichnung in die Wahlliste für alle ihre Ehrenangelegellheitelt der Entscheidung des Ehrenrats unterwerfen. Ans je einen in' den E. R. zu wählenden Vertreter miissen sich 12 Stiinmen vereinigen, sodaß also stets gewisse Interessengruppen ihren oder ihre Vertreter in den E. entsenden können. Die gewählten Mitglieder des E. R. erhalten durch das Los je eine Rümmer. deren Reihenfolge für die Zusammensetzung der einzelnen Gerichtshöfe maßgebend ist. Zur Bildung eines Gerichtshofes stellt der studentische Ehrenrat 14 Äiitglieder, eben in der ausgelosten Reihenfolge; von diesen filmt jede Partei 3 ohne Angabe der Gründe ablehnen; der Rest wird durch das Los auf 7 Mitglieder beschränkt. Jede Partei hat weiterhin das Recht, 2 Mitglieder durch eigene Vertrauensleute zu ersetzen; als solche köunen auch nicht studierende Akademiker in den Gerichtshof entsandt werden. Stehen die Parteien auf verschiedenem Standpunkt zur Satisfaktionsfrage, so muß die Grilppe der 14 vom Ehrengericht zu stellenden Unparteiischen. wenn irgend möglich, zu gleichen Teilen ans Anhängern der bcibcn Catisfaktionsstandpnnkte zusammeilgesetzt werden. Die Entscheidung des E. R. richtet sich nach dem zu Beginn der Verhandlungeil festzustellenden Standpunkt der Parteien zur Satisfaktion. Rach bcu Göttinger Satzungen (§ 8) sind folgende Entscheidungen möglich (Reihe B soll nur in Frage koinmen, wenn beide Parteien die Satisfaktion mit der Waffe als einzig niögliche betrachten) : A und B. I. Der studentische Ehrenrat erkennt, daß eine Beleidigung nicht vvrliegt. A und B. II. Der studentische Ehrenrat erkennt, daß eine Beleidigung vorliegt, und verpflichtet den Beleidiger 1. zur Erklärung, daß er nicht die Absicht gehabt habe, zu beleidigen. 2. die Beleidigung zurückznitehlnen (Revokation», .3. die Beleidigung mit dem Ansdruck des Bedauerns zurückzünehmen (Revokation und Teprekation). A. II., 4. Durch Abbitte und Ehrenerklärung dein Beleidigten Genugtuung zu geben. (Bei 3. und 4. kann der studentische Ehrenrat schriftliche Erklärung verlangen, fiir die er Form und Inhalt vorschreiben kann.) 5. Bei tätlicher Beleidignng kam: zn 4 noch treten: a) eine Rüge vor dem studentischeil Ehrenrat in Anwesenheit beider Parteien, k») Mitteilung der Rüge und des Tatbestandes unter Weiimmg des Beleidigers an den gesamten Ehrenrat zur freien Verfügung. B. An Stelle von II, 4 und 5 Reihe A können die Bestimmungen des in Göttingeil üblichen schwarzen Komments in Kraft treten. Sie werden vom Gerichtshof je nach der Schwere der Beleidigung eiugefügt. Es bleibt noch zu erwähnen, daß der Entscheidung des E. 9t. alle Ehrenangelegenheiten zwischen Parteien, zwischen denen kein anderer Kvinment besteht und die sich im allgemeinen stndelitischeil E. R. vertreten lassen, unterstehen solleil, sofern eine Partei ihn anrnft 4). Geschieht dies und lehnt die Gegenpartei es ab, sich dem studelltischell Ehrenrat zu unterwerfen, so nimmt der damit betraute Gerichtshof den Tatbestand auf, gibt der nicht erschienenen Partei

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