KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1911-1912
- Issue
- Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912)
- Date
- 1912-07-25
- Page
- Seite 8 (sequence 7)
- Language
- German
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scheiterten, zum Schluß schroffer Briefwechsel, neuer Verruf und Beschluß der Bavaria, daß keines ihrer Mitglieder gegen die Snlia fectytcu dürfe. Im vorigen Semester hat die Rheno- Silesia mit Rücksicht auf ihren Leutemangel, die Bavaria gebeten, ihrema.B. Kahn, derim 1 .Semester Rheno-Silesen, dann 2 Semester Bavare und im 4. Semester Erstcharchierter mib Fechtwart der Rhenv-Silesia war. zu gestatten, auszuspringen und gegen die Salia zu fechten. Bavaria verweigerte die Erlaubnis, trotzdem focht Kahn auf einem anderen Panktag gegen: die Salia. Die Beurteilung dieses Sachverhalts beschäftigt äugenblicklich das Schiedsgericht des G. A. Die Allträge sollen ohne Rücksicht auf den fonfrctcii Sachverhalt die. dabei anfgetanchten prinzipiellen Fragen regeln. Durch ben Streitfall ist zullüchst nur die Frage aufgeworfen worden, ob eine Verbindung einem Mitglied, das z.;}t. bei einer andern K. V. aktiv . ist, verbieten kann, gegen eine Korporation, mit der sie in Wasseuverrnf steht, zu fechtell. Die Rheno-Silesia hat den Standpunkt eingenommen, daß die am Orte der Verbindung weilenden Rheno-Silesen nur ihrer Disziplin unterstehen, daß daher ein Verbot einer K. V. keine Gültigkeit habe. Es fragt sich daher zlniüchst, ob sich dcr K. C.-Tag benügen soll, einfach ausznsprechen, daß eS der Bavaria gestattet ist, ihren Mitgliedern das Antreten gegen' die Salia zu verbieten oder ob diese Gelegenheit als Anlaß dienen soll, die ganze Verrnsssrage zll regeln. Für die Beantwortung der prinzipiellen Frage, ob ein von einer K.E.-Verbindung ausgesprochener Verruf auch für die K. V. K. V. verbindlich sein soll, liegt bisher faiim Rtaterial vor. Es ist weder bekannt, ivelche Siegelung in dieser Hinsicht bei anderen Verbänden besteht, noch sind die Folgerungen, die die Durchführung des Prinzips auf die Waffenverhältuisse des K. C. haben würden, klargestellt. Tatsächlich ist es jedenfalls nicht üblich, daß Verbände einen Verruf auf andere Städte übertragen. Der K. E. selbst hat bisher stets den Standpunkt vertreten, daß ein Verruf lokal zu beschränken sei. Wenn andere Verbände sich auf einen auswärtigen Verruf beriefen, haben unsere Verbindungen das stets mißbilligt. Ich erwähnte ferner bereits zu Anfang die Stellungnahme des Münchener K. E.-Tages 1900. Den gleichen Standpunkt hat der Freiburger K. C.-Tag 1009 dem B. I. E. gegenüber vertreten: er erklärte damals einen schweren Verruf der Ghibellinia gegen den V. I. St. Freiburg für einen rein lokalen Zwischenfall (Vergl. Juni-Heft der K. C.- Blätter S. 108). Wenn man die tatsächliche Bedeutung und die Entstehung der meisten Verrüfe betrachtet, so zeigt sich, daß diese Stellungnahme auch vom prinzipiellen Standpunkt ans nicht ganz ungerechtfertigt ist, denn auch die schwersten Verrüfe werdet: oft aus unbedeutenden Anlässen verhängt, meift weil sich die Korporationen über irgend eine Kommentfrage (z. V. die Zusammensetzung des E. G., den Ort der Austragung der Partie nsw.) nicht einiger: können. Eine objektive Feststellung, daß eine Korporation kneiferisch ist, so daß es. für jede andere Korporation unwürdig wäre, mit ihr zu fechten, wird wohl selten getroffen, sonst wären ja auch Verhandlungen über die Aufhebung des Verrufes widersinnig. Da ferner den: K. E. nicht das Recht znsteht, bei der Verhängung eines Verrufes mitzuwirken, dürsten schon deshalb Bedenken bestehen, ihn: für die K. V. K. V. bindende Kraft zuznsprechen. Die Anträge gehen über die Regelung der durch den Streitfall aufgeworfenen Zweifelsfragen weit hinaus. Die Bavaria will den K. V. K. V. jedes Waffenverhältnis mit einer Korporation, die im Verruf einer K. C.-Verbindnug steht, verbieten. Sie erhebt damit jeden Verbindungsverruf znm Verbaudsverrus. Das würde, insbesondere gegenüber den übrigen Verbänden zu unabsehbaren Konsequenzen führen, die für unsere Verbindungen, die bereits heute unter den: Verrnfsunwesen schwer leiden, die verhängnisvollsten Folgen nach sich ziehen würden. Der Antrag Aadenia null das Prinzip nur für Schlägerpaukverhältnisse gelten lassen. Aber auch in dieser Beschränkung verzichtet der Antrag auf eine konsequente Durchführung, indem er Ausnahmen gestattet. Gerade in den: einzigen Falle, für den die Anwendung in Frage käme, in: Falle Rheno-Silesia—Salia, treffen die Voraussetzung für die Ausnahme zu. Denn das Paukverhältnis :uit der Salia gewährt der Rheno- Silesia die einzige Gelegenheit, Schläger zu fechten; lange Zeit war die Salia auch die einzige Korporation. die Belcger gegen die Rheno-Silesia anuahm. Es diirfte sich daher fragen, ob es sich da noch lohnt, das Prinzip überhaupt aufzustclten. Jedenfalls glaube ich nicht, daß jemand uu: eines derartig durchlöcherten Prinzips willen die Rheno-Silesia ihr Paukverhältuis nelnnen will, das für sie eine Existenzfrage ist, während das Pankverbältnis der Bavaria, die es bisher gebilligt hatte, weder geschadet noch ihr Ansehen beeinträchtigt hat. Wenn ferner der Rheno-Silesia gestattet ist, das Paukverhältnis mit der Salia aufrecht zu erhalten, dürfte kaum ein Grund vorhanden sein, K. C.ern die nicht Bavaren sind, zu verbieten, auf Waffen der Rheno-Silesen gegen die Salia zu fechten. Denn sie fechten die Partien als Rheno-Silesen; nach außen kommt es gar nicht in Betracht, ob sie nur für den einen Tag, oder