KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1911-1912
- Issue
- Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912)
- Date
- 1912-07-25
- Page
- Seite 7 (sequence 6)
- Language
- German
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Korporationen ein Paukverhältnis, wie in den anderen Verbanden, so könnte darüber ein Zweifel wohl nicht bestehen, daß die Verrnfserklärung durch eine duschte K. V. für alle übrigen K. V. K. V. Wirkling haben müßte. Denn es muß in der Tat uutci* allen Umstanden chic» peinlichen, dem Interesse des K. C. schädlichen Eindruck machen, wenn K. C.-Korporationen ihre Leute Schlägermensuren, auch noch auf Bestimmung, also lediglich zu Erziehungszwecken, mit einer Korporation fechten lassen, die vielleicht gerade aus dem Grunde in den Waffeuverruf einer anderen K. B. gekommen war, weil sie sich als unschneidig bei Mensuren und damit als ungeeigneter Gegner für die Waffenerziehung der ihr gegenüber zu stellenden K. C.er erwiesen hatte. Prinzipiell mühte sich also der K. C. ans den Standpunkt stellen, daß Schlägermensuren mit Korporationen, die im Verruf einer K. C.-Verbindung stehen, für den ganzen K. C. ausgeschlossen sind. Mensuren auf schwere Waffen müssen hier außer Betracht bleiben, weil der K. C. diese stets unter dem Gesichtspunkte betrachtet hat, daß, wer beleidigt ist, sich auf alle Fälle Satisfaktion zu holen hat, im Notfall mit Faust und Prügel. Leider nötigen aber die tatsächlichen Verhältnisse die K. C.-Korporationen manchmal, von dem skizzierten prinzipiellen Standpunkt abzugehcn und Schläger mit solchen Korporationen zu fechten, die wegen Unschneidigkeit, schlechten Stedens. Kneifens bei einer anderen K. E.-Korporation im Verruf sind, damit die Mitglieder -der in Notlage befindlichen K. C.-Korporativn überhaupt einmal Gelegenheit finden, Schläger zu fechten. Mit Rücksicht auf die damit stets verbundene Schädigung des Ansehens des K. C. muß aber darauf "gedrungen werden, daß der vorerwähnte prinzipielle Standpunkt nicht ohne Not verlassen wird. In praxi soll das heißen, daß beispielsweise die K. V. Nheno-Silesia ihr Paukverhältnis mit der Salia nur so lange aufrecht erhalten soll, als sie nicht in Bonn oder an anderen Orten Gelegenheit hat, mit solchen Korporationen Schläger zu fechten, die nicht im Verruf einer anderen K. V. stehen. Auf keinen Fall aber dürste es Vorkommen, wie es öfter geschieht, daß außer der Rheno-Silesia, die sich in einer Notlage befindet, auch Mitglieder anderer K. V. K. V. gegen die Salia Schläger fechten, die sich nicht in dieser Notlage befinden. Aber Lelbn die üurrb v't riirr: *nurj?r?r. ■sEscrriar ':rrrrinj>rr mr äiücnraraetc L 3* ar«.töe K. C.er, die derjenigen K. V. angehören, welche den Verruf verhängt hat. Es muß unbedingt das Ansehen der einzelnen K. B. und des gesamten K. C. schwer schädigen und die Verrufserklärnng durch eine K. C.-Verbindung geradezu zu einer Farce machen, wenn ein Zweibündermann. der beispielsweise, solange er bei seiner Heidelberger Korporation sich befindet, unter keinen Umständen mit der Salia auf Schläger antreten darf, mit ihr fechten muß. wenn er. obwohl noch Bavare, in Bonn aktiv wird. Hierbei muß beachtet werden, daß für diesen Zwei bände rmann die Notlage, zu erzieherischen Zwecken gegen eine im konkreten Fall bei der Heidelberger Korporation im Verruf befindliche Verbindung zu fechten, und damit der einzige Anlaß zur Durchbrechung des Prinzips deshalb nicht besteht, weil ihm die Heidelberger Korporation genug Gelegenheit bietet, mit solchen Verbindungen zu fechten, die sich bei keiner K. C.-Kvrporation im Verruf befinden. Korreferat zu den Anträgen 2 und 3 von Assessor Karl Löwenstein. Aachen. (Licariae. Rheno Silesiae). Die in den Anträgen der Bavaria und des A. H. V. Badenia behandelte Frage war bereits auf dem Münchener K. E. Tag 1907 Gegenstand eingehender Verhandlungen. In Abänderung des ursprünglich weitergehendeu Antrages beantragte damals die Verbindung Nheno-Silesia: „ftartellverdiudungeu dürfen mit einer ausren» stehenden Verbiuduug. die mit einer anderen ft. V. in schwerem Verruf steht, keine Vereinbarungen br<*. Schlagens von Meusurcil ans Schläger ans tArwrd eines Paukoerhültuisscs tx-sfen. es fei denn, bah die int Verruf stehende ft. V. .lusdrücklich ihre Erlaubnis erteilt." Gegen diesen Antrag wurde der Einwand erhoben, daß ein lokaler Verruf hierdurch zu einem Verbandsverruf gemacht werde und daß eine derartige generalisierende Wirkung für den K. C. von nachteiliger Wirkung sein würde. Der Antrag wurde daher abgelehnt und folgender Gegenantrag der Bavaria angenommen: „Die ftartellverbiudnugen dürfen mit solchen alseinstehenden ftorporntiiuieu. welche mit einer ft. B. in Verruf stehen. nicht in ein Schlägerpaukverhältnis treten, es sei denn, das; die im Verruf stehende ft. V. ausdrücklich ihre Erlaubnis erteilt." Die Anträge der Bavaria und Badenia wollen diese Bestimmung ändern. Der Anlaß zu den Anträgen bildet ein Streit zwischen der Nheno- Silesia und der Bavaria, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Tx Rheno-Silesia unter- - bäl- 2nrLl.-rE" .Vö\’ - v"' -Errrs-KBr.. .Vt >&#&*** ■■‘ktixd-. v5uc :-tW. »chft*«AUu.- KL«err Pjt i&t Kseporatio« oertzangr i L^yandluLse» zWesthen Sa'. iüdL-r hat, Ltif imtu Fall aber sich erstrecken auf solche [ die Aufhebung des Verrufes Dre Becha^LWgen