KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1911-1912
- Issue
- Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912)
- Date
- 1912-07-25
- Page
- Seite 6 (sequence 5)
- Language
- German
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neuen oder die Beibehaltung eines bisher bestehenden Pankverhältnisses auf leichte Massen gestattet werden. 3. Solche K. V. K. 58., die ohnedies Gelegenheit znm Schlägerfechten haben, dürfen weder selbst mit der itt Verruf einer anderen K. V. gesteckten Korporation ein SchlägerpaukverhältuiS abschließen, noch im Wege der Snliftituicrumj ihre Mitglieder gegen die im Verruf eitler K. V. befindliche Korporation fechten lassen. 4. Mitglieder des K. C., welche mehreren K. V. K. 58. angehöreu, dürfen unter feinen Umställden gegell solche Korporationen Schläger fechten, die sich bei einer ihrer Verbindlmgen im Verruf befillden. Begründung von vr. Max Mainzer (Badeniae, Sprevine). Seit oieleil Iahreil hat in den Kreiseil der beteiligten K. C-Korporationeu die verschiedenartige Stellung zu Erörterungen Anlaß gegeben, welche die verschiedenen K. C.-Korporationen oft zu ein und derselben außenstehenden Korporation bezüglich der Wasfenverhältnisse eingenomlllen haben. Wohl war auf dem Münchner K. C.- Lag 1907 ein Antrag des A. H. B. Badenia angenommen morden: „Die Kartellverbindungen dürfen mit solchell alleinstehenden Korporationen, welche mit einer K. B. im Verruf stehen, iricht tu ein Schlägerpankverhültnis treten, es sei denn, daß die im Verruf stehende K. V. ansdriicklich ihre Erlaubnis erteilt." Allein dieser Antrag erstreckte sich absichtlich nur auf die Regelung des Verhältnisses zu alteiustehenden Korporationen, regelte aber nicht das Verhältnis derjenigen K. V. K. V., welche mit der außenstehenden Korporation weder im Verruf, noch in einem Schlägerpankverhältnis stehen, und erst recht nicht die Wirkung für diejenigen Mehrbändermänner im K. C., deren eine Verbindung im Verruf, und deren andere im Pankverhältnis mit einer außenstehenden Korporation steht. Ein Sreitfalt, der bcu G. A. seit geraumer Zeit beschäftigt, nötigt aber, die einschlägigen Fragen einer prinzipiellen Erörterllug jetzt zu unterziehen. Während bei beit gut organisierten alten Waffenverbänden, vor allem bei dem Kösener S. C. genaueste Bestimmungen darüber bestehen, welche Wirkung ein von einemlokalen S. C. über eine Korporation oder einen Studenten verhängter Verruf für die auswärtigen S. C. S. C.und bcu gesamten S. C. hat, — wie übrigens bei dem S. C. auch genouefie Bestimmungen über Ahndung von Verfehlungen gegen den S. C.-Comment fettend einzelner Studenten ober Korporationen nach Dauer und Grad des Verruss vorhanden sind —, fehlen in dem Pankkomment und in den Satzungen sämtlicher K. C.-Korporationeu jegliche Bestimmungen über Verrufserklärnngeu und — vou dem vorerwähnten Münchener K.C.-Beschluß abgesehen — in den gesamten K. C. Bestimulnugeu über die Wirkung derBerrufsverhäugung durch die einzelne K. B. auf das Verhältnis zum K. E. Bisher wurden also Verrufserklärungeu seitens der einzelnen Korporationen nach allgemein studentischem, nicht ftatutarifcC) stipuliertem Comment ge handhabt. Wenn schon auf diese Weise die Behandlung von Streitigkeiten mit außenstehenden Korporationen seitens der verschiedenen K. B. K. B. nicht die wünschenswerte, absolute Gleichmäßigkeit zu zeigen braucht und, wie brisoielsweise die seim'rzeitige Berrnfserklärnng der K. B. Ghibellinia dem B. I. C. gegenüber ergibt, unter Umständen der Gesamtverband durch die Handhabung des Eomments seitens einer einzelnen K. V. prüoevpiert werden kann, obwohl der K. C. als solcher vielleicht die Handhabnilg vom reinen Comment —, nicht vom taktischen Slandpunkt aus, verkehrt findet, so haben sich erst recht Mißstände fühlbar gemacht durch die Verschiedenartigkeit des Waffenverhättuisses der verschiedenen K. C.-Korporationen zu ein-uud denselben außenstehenden Verbindungen. Von Hans ans hätte mau erwarten sollen, daß eine Korporation, die etwa seitens der Berliner K. V. in Verruf gesteckt wird, damit e«» ipso bei sämtlichen K. V. K. B. in Verruf gelange. da unbestreitbar das Verhältnis zwischen den einzelnen Kartellverbindungen innerhalb des K. C. ein weitaus engeres ist, als das der verschiedenen, etwa dem S. C. oder D. E. angehörenden Korporationen. Das ergibt sich schon daraus, das jegliches Fechten von K. E.ern gegen einander ausgeschlossen ist und jede Streitigkeit einer friedlichen Schlichtung zwangsweise unterliegt. Daß trotzdem die Einheitlichkeit in der Behandlung außenstehender Korporationen fehlt, ja, daß mehrere K. C.-Verbindnugen mit einer außenstehendenKorporationständigBestimmungsmen{urcu fechten, die schon vorher wegen Kneiferei in den schweren Waffenverruf einer anderen K. C.-Korporation gesteckt war, stellt einen höchst unerwünschten Zustand dar. Er findet seine einzige Erklärung und Entschuldigung in der für einzelne K. C.-Korporationen manchmal bestehenden Schwierigkeit, ihre Mitglieder auf Mensur treten zu lasset!. Hütten alte unsere K. V. K. V. au ihrem Orte oder soustnw regelmäßige Gelegenheit, Schläger zu fechtell, oder bestände gar unter den dem K. C. angehörenden