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KC-Blätter · 1912-07-25 · Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912) · p. Seite 5

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Journal
KC-Blätter
Volume
1911-1912
Issue
Internes Heft der K.C.-Blätter (25.7.1912)
Date
1912-07-25
Page
Seite 5 (sequence 4)
Language
German
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Tagesordnung des XVII. A. T.-Tages. I Antrag der Wervindung Kiadrina- Aarmlladt. Der K. C.-Tag wolle beschließen, daß 1500 Mark Beitrag zur Nationalflugspende bis zum 1. Januar 1913 vom K. C. aufgebracht werde». Der Betrag ist durch eine» entsprechenden Repart (2 Mark) aufzubringen. Begründung: Der K. C. darf nach unsrer Meinung bei einer nationalen Tat von der Bedeutung dieser Spenden nicht zurückstehen. Andere Verbände, wie der Kösener S. C., sind bereits mit gutem Beispiel vorangegangen. Gleichzeitig bietet sich so eine Gelegenheit, in vorteilhafter Weise an die Oeffentlichkeit zu treten. Ai o r r e s c r a t mm Dr. Panl 'UUbcro lBadcnincl. Berlin. Der Antrag verdient höchste Beachtung. Es wird zwar von einer Seite darauf aufmerksam gemacht, das; die A. H. A. H. zu einer solchen Repartirion nicht verpflichtet untren doch meine ich. das; der Ai. C. Tag einen Viodns finden wird, welcher derartigen Zweifeln begegnet. Von einer Verbindung erhalte ich die Mitteilung, das; sie schon in der lokalen Vertreterversammlnng ihren Beitrag zur Flngspende gezeichnet hat. Diese Verbindung würde sich also an der allgemeinen K. C.-Spende nicht zu beteiligen brauchen. Ini übrigen glallbe ich auch, das; ein Beitrag von 1000 M. hinreichend genügen würde. Ich bin nicht der Ansicht, das; unsere antisemitischen Gegner unsere Beitragsleistnng als Kriecherei betrachten werden — was uns natürlich in unserem Verhalten gar nicht beeinflussen dürfte — im Gegenteil: wenn wir uns im Gegensatz zu all den anderen Studentenverbänden von der Flugspende ansschließen, werden wir leicht bcu Vorwurf des Mangels an Nationalsinn auf uns laden. Ihib dem sollten nur vor allem ans dem Wege gehen. 8. Antrag der Mervindnng Aavaria- Kcidekkerg. Es ist unstatthaft, daß eine Verbindung im K. C. mit einer studentischen Vereinigung, die mit einer anderen K. C.-Verbindnng in Waffenverrnf steht, ein Verhältnis unterhält. Begründung: Der Alltrag entspringt prinzipiellen und prattifdjen Gründen. Zunächst entspricht es keinesfalls dem engen .Konnexe, tit dem die K.E.-Verbindungen ,',u einander stehen, das; eine .Kartellverbindung mit einer Korporation Verabredungsmensuren sicht, welche mit einer anderen K. C.-Verbindung in Waffenverrnf steht, deren Waffen also von einem großen Teil der .K. E.er nicht anerkannt werden. Dies fiihrt, wie der Fall Kahn (Nheno- Silesiae, Bavariae) zeigt, zu schweren Kollisionen mit der K. C.-Bestimmnng. ..daß aktive K. C.er, die non ihrer Verbindung an den Sitz einer K. C.-Korporation belnlnubt sind, bei dieser bis zu ihrer Inaktivierung aktiv sein müssen". Es stelleil sich ans diese Weise oft ernste Schwierigkeiten ein, die bcu Zusammenhalt des K. C. nach innen, sowie seill Ansehen nach außen aufs schwerste 511 schädigen geeignet sind. 3. Antrag des A. K. V. Aadtnia. 1. Der .K. C. steht prinzipiell auf dem Standpnllkt, daß K. C. Verbindilngen Pautverhältnisse auf leichte Waffeli mit solchen Korporationen, die sich mit einer K. E.-Verbindung im Wasfenverruf befillden, nicht abschließen dürfen, und bestehende Pallkverhältinsse ans leichte Waffen löseil solleii, sobald seitens einer anderen K. B. der Waffenverrnf über die gegllerische Korporativll verhällgt wird. 2. Nur lveinl durch ^Itichtabschluß eines Schlägerpallkverhättnisses mit einer im Verruf einer K. C.-Verbilldinlg befindlichen außenstehenden Korporation, oder durch Auflösung eines mit einer solchen Korporation bereits bestehenden Sch lägerpallkverhältnisses wegen Verrufserklärmlg durch eine andere K. C.-Berbindung eine K. V. allßer Stande wäre, überhaupt Schläger zu fechten, kann einer K. V. mit Zllsrilnnmng derjenigen K. V., welche den Verruf gegenüber der außenstehenden Korporation verhängt hat, und mit Genehmigung des G. A. der Abschluß. eines

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