KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1911-1912
- Issue
- Heft 10-11 (1.7.1912)
- Date
- 1912-07-01
- Page
- Seite 192 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2268830-2268846-2268857--0493-2269708- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
192 die Gleichberechtigu ng imb zwar (es ist ein Pleonasmus, aber dach der Klarheit halber fein überflüssiger): die volle Gleichberechtigung! Hub diese valie Gleichberechtigung hat das Judeu- Edikt Friedrich Wilhelms UI. vom 11. März 1812 mit Nichten statuiert! Wohl wird im § 1 gesagt: „Die in nuferen Staaten jetzt wohnhaften, mit Generalprivilegien, Natnralisationspatenten, Schntzbriefen und Konzessionen versehenen Inden ltnb deren Familien sind für Einländer und preußische Staatsbürger zu achten." Aber dann heißt es im § 7: „Die für Einländer zu achtenden Inden hingegen sollen, tnfofcrn diese Berordnllng nichts Abweicheitdes enthält (!), gleiche biirgerliche Rechte und Freiheiten mit den E husten genießen." In $ 8 wird zwar ihre Qualifikation für akademische Lehr- und Schulämter, sowie für Gemeindeämter anerkannt. Aber daml folgt der Periöken-Paragraph, 9: „Inwiefern die Juden zil allderetl öffentlicheit Bedienungen uub Staatsäilltern zugelassen werden können, behalten wir ullS vor, iu der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen." Dieser Periöken-Paragraph bot mehr als ein halbes Jahrhundert lang die gesetzliche Handhabe, die Juden in Preußen als Staatsbürger zweiter (oder soll ich sagen dritter?) Klasse zu behalldeln! Und erst das norddeutsche Bundesimd spätere Neichsgesetz von 1809 hat nominell die gesetzliche Gleichberechtigung hergestellt! Aber wie an der Börse zwischen dem Nominalwert und dein effektiven Kurswert der Papiere große Differenzen bestehen, die für den Käufer zmn Nominalwert besonders unangenehm sind, wenn der Kurs unter den Nominalwert gesunken ist, so Mich beim Wert gesetzlicher Nechte! Und leider muß gesagt werden, daß die JudenemailzipatiollS-Aktien, die heilte vielfach von besonders optimistischen Politikern an der politischen Börse mit KK)»,'« „Brief" notiert werden, in Wahrheit weit unter Pari stehen. Und Bismarck, der sich ja selbst im diplomatischen Sinne besonders gern mit dem „ehrlichen Makler" verglich, würde mit der ganzen kecken, ersrischenden Offenherzigkeit imd Ehrlichkeit des enlant terrible, die ihn bis illS Greiseiialter nie verließ und die eine der ulientbehrlichen Eigenschasteil des echten Staatsiilaiiiies (im Gegensatz zum allezeit vvrsichtigeii Diplomaten) ist, weiiii er als „vereideter Makler" nnfere „Emanzipationsaktien" feststellen sollte, erklären, daß er sie höchstens mit 005/a Prozent notieren könne, d. h. 2/3 des Wertes, den sie offiziell haben sollten. Denken wir uns, Bismarck lebte lioch als jugendlicher Mann. wäre mm dem Drange beseelt, aktiv als Iudophile oder Philojnde sich zu betätigen (etiva wie der edle Franzose Lafayette die Nordamerikaner iu ihrem Uuabhäugigkeitskrieg gegen die Engländer oder Lord Byron und andere Philhellenen die Griechen in ihrem Freiheitskampf vor 90 Jahren unterstiitzten), und er würde sich in unserem selbstredend mit den loyalsten, allenthalben im politischen Parteilampf zugelasfenen Bütteln durchznführenden Kampf um volle Gleichberechtigung als Mitkämpfer in unsere Neihen oder gar als Führer an nufere Spitze fteUeu — welche emanzipationsrechtlichen Ziele im einzelnen würde Bismarck feststecken und festhalten? und zweitens: welche moralischen Mittel würde er zu ihrer Erreichung anwenden? Eines der ersten Ziele würde, wie mir scheint, die Beseitigung des immer noch geltenden Judeugesetzes von 1847 sein! Glicht so sehr wegen seiner lästigen, die Inden difsercmtiell behandelnden gesetzlichen Bestimmungen an und für sich (denn diese machen sich weniger dem einzelnen Inden als den Gemeindeverwaltungen fühlbar), als vielmehr wegen seiner symptomatischen Bedeutung für unsere ganze Nechtsnellung, die dadurch als eine minderwertige, minder berechtigte charakterisiert wird. Dieses Gesetz über die Verhältnisse der Juden, welches ihre fynagogalen „Verhältnisse" unter Kontrolle stellen will, ist ein Ghetto-Gesetz, zwar nicht für den einzelnen Juden, aber für die Gemeinden! Es ist der gelbe Fleck, der zwar nicht den einzelnen Juden als miuderberechtigt stigmatisiert, wohl aber die Synagoge in Preußen! In den §§ 80, 42 ganz besonders 48, 49s, "1, 58 und noch anderen werden — Anfsichtsiinb Einmischung .rechte der Negierung bzw. Staatsbehörden statuiert, die mit der Würde einer den anderen Nelrgionsgesellschasten wahrhaft gleichberechtigten Neligionsgefellschaft nicht vereinbar sind! Und ein Paragraph wie der § 02, der ausdrücklich erklärt: „Zur Teinahme cm dein christlichen Neligivnsuuterricht sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet" (Ulan höre: nicht verpflichtet?"), kennzeichnet das ganze Gesetz in seiner gradezli beleidigenden Duldung als ein Gesetz für Staatsbürger, die nicht von vornherein als gleichberechtigt anzusehen sind, fonik ru denen erst in jedem einzelnen legislativen Spezialfall das gleiche stecht besonders eingeränmt werden muß! Weit lvichtiger aber als die Enlanzipativn, die volle Gleichberechtigung der Syuagogengemeinden als solcher, ist für bim jüdischen Politiker der Bismarckschlile, der die Grundfragen unserer jüdischen Bolkspolitik im Bismarckschcn Geiste betrachtet uub nach seiner Methode behandelt — weit lvichtiger und gebieterischer ist für ihn die Forderung der vollen Gleichberechtigung der einzelnen Staatsbürger jüdischen Glaubens. Und hier muß im Geiste Bismarcks das Wort, das Stöcker vor einen! Menschen-