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KC-Blätter · 1912-07-01 · Heft 10-11 (1.7.1912) · p. Seite 189

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Journal
KC-Blätter
Volume
1911-1912
Issue
Heft 10-11 (1.7.1912)
Date
1912-07-01
Page
Seite 189 (sequence 5)
Language
German
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180 die unbedingte Satisfaktion erheischen, um der Erreichung des Hauptzieles willen, also aus O p p o r t li n i t ö t s g r ü n d e n , uns dazu, eine Forderung ciuftuu'ilcu noch fallen 311 lassen, die nur als au sich berechtigt anerkennen? Ich gebe 311, das; man über diese Frage verschiedener Meinung sein kann, glaube aber, das; die Mehrbe.it mit mir diese Op p ort n n i tä t sgr ü n de nicht für dccrchschlagend erachtet. Genus; coäre es durchaus verfehlt, wem; etwa der \i. E. den anderen studentischen Verbänden mit der Abschasfnng des Zcveikampfes vorangehen cvollte. Aber daran; handelt es sich ja hier auch garnicht. Es fragt sich lediglich, ob der Wasfenrnf, den der K. E. sich in einem Bierteljahrhundert errungen hat, bereits die Belastungsprobe ertragen kann, das; in einem A n s n a h mefall ein alter Herr des Al. E. es ablehnt, mit der Waffe Genugtnnng zu geben oder zu nehmen und der Ehrenrat des Altherrenverbandes mit Rücksicht aus die besondere Lage des Falles diesen Schritt billigt. Ich glaube, man wird diese Frage, ohne sich einer Selbsttäuschung schuldig zu machen, ruhig bejahen dürfen; jedenfalls dürfte die aus solchen Ausnahmefällen — denn das werden sie wohl immer bleiben — sich ergebende M ö g l i ch keit e i u e r G e f ä h r d ucc g des St E.-Interesses eher in Akanf zu nehmen sein als die mit Sicherheit e i u t r e t e u d e Schädigung, falls ein wertvolles Mitglied arrszuscheiden gezwnngen wiirde. ll. Die Durchführung des Prinzips. Die oben als wünschenswert bezeichnete Stellungnahme der K. E.-Verbindungen bedingt eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens. sMd) den bisher geltenden Ehrenrats- Ordnungen kann ein Ehrenrat nur znsammentreten, wenn entweder aus der Mitte der Verbindung heraus Anklage erhoben wird oder sie selbst als Ankläger auftritt. Auch dieses setzt jedoch in der Regel das Eingreifen eines einzelnen Bundesbruders voraus. Das ist m. E. gerade für den Fall der Satisfaktionsverweigernng ein unhaltbarer Zustand. Ist es so schon immer etwas durchaus Mißliches, sich im Einzelfalle zum Ankläger eines Bundesbruders anfzmverfen, so wird hier, wo nur das Verbinduugsinteresse als solches in Frage steht, die instinktive Abneigung gegen alles, was nach Denunziation riecht, erst recht die Gefahr heranfbeschwüreu, das; mangels eines Klägers es am Richter auch in Fällen fehlen wird, in denen dies, rein objektiv betrachtet, höchst bedauerlich wäre. Auf der anderen Seite wäre es meinen; Empfinden nach nicht angebracht, dem betreffenden Alten Herrn sch lech t bi u die moralische Verpflichtung aufzuerlegen, selbst den Ehrenrat gegen sich zu berufen. Das Verbiuonngsinteresse erheischt aber dringend die völlige Aufklärung aller solcher Fälle von berufener Stelle aus. Hier gibt es nur eine Lösung: In jedem Falle der Satissaktionsvenveigerung hat ohne b e s 0 n d e r e dl n k l a g e der Ehrenrat des A. H. B. von Amtswegen darüber zu befinden, ob die Gründe, welche beu Allen .s> mi zu seiner Stellungnahme bewogen, anzuertwaen sind oder nicht. Im ersteren Falle hat daun nicht etwa ein Freispruch — denn es fehlt ja an einer Anklage —, sondern die einfache Feststellung zu erfolgen, das; der Ehrenrat »lach Lage der Sache in der Satisfaktionsvertveigernng tveder ein unehrenhaftes Verhalten noch eine solche Schädigung des Verbindungsinteresses erblickt, die das Ausscheiden des betreffenden Alten Herrn erfordere. Sieht sich der Ehrenrat zu einer solchen Feststellung aber außer Stande, so mag er sich mit den; einfachen Gutachten begnügen, daß eit! längeres Verbleiben des Alten Herrn in der Verbindung nicht möglüh sei. Die weiteren Konsequenzen würden fid> ja dann wohl von selbst ergebe.!!. Rur wenn so der Zusammentritt des Ehren rats ganz generell vorgeffben wird und seine Ausgabe sich ans der Fällung eines Urteils in die Abgabe eines Gutachtens verwandelt, läßt sich ihn; das Odium ne!,,neu. welches gerade der Alte Herr, der nur ans für ihn absolut zwingenden Gründen sich zur Verweigerung der Satisfaktion entschlossen hat, sonst doppelt in einer Anklage vor den; Ehrenrat empfinden würde. Zn denken wäre allenfalls noch an eine andere Siegelung: dein Alün Herrn, der in einen Ehrenhandel gerät, anszcigden, die Entscheidung seines Ehrenrats anznrufen, bevor er eine Forderung übcrschickt oder annirnmt. Allein bei der Kürze der dann zur Verfügung stehenden Zeit wären keine Garantieen für eine sachlich gerechte, erst nach reiflicher Ueberlegnng und Würdigung aller Uncstäude zu treffende Entscheidung möglich. Zudem;verden die Gründe, die einem im bürgerlichen Leben stehenden Alten Herrn zur Satissaktionsweigerung zwingen, stets so schwerwiegender Natur sein, das; er in dieser Frage ohnehin nur seinem Gewissen, nicht aber einem Ehrenrat nnrd folgen können. Es hieße aber den Konflikt der Pflichten nur unnötig verschärfen, wollte man mit der Satissnktions Verweigerung zugleich auch noch einen Bruch der Verbindungsdisziplin heransfordcrn. Es cnöchle auch für die Ehrenrichter keine angenehme Ausgabe sein, jemanden moralisch zum Duell zu zwingen; damit würden

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