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KC-Blätter · 1911-07-01 · Heft 10 (1.7.1911) · p. Seite 159

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Journal
KC-Blätter
Volume
1910-1911
Issue
Heft 10 (1.7.1911)
Date
1911-07-01
Page
Seite 159 (sequence 13)
Language
German
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159 Uiici'träfilu1)c3, weil er noch die alten Rechte besitzt, aber nicht mehr die alten Pflichten erfüllt. Die Rechte bc§ akademischen Standes müssen reoidiert iverden. Die ganze Hochschulverfassung bedarf der lleberarbeitnng. Es muß aber daran festgehalten werden, das; nur in der Freiheit die Wissenschaft gedeihen kann, eine Vermehrung der Examina zum Beispiel ist untunlich. Der akademische Stand mutz aber der Träger der höchsten .tfultur bleiben. Es gibt eine Bewegung, die in dieser Richtung arbeiten will, und die, will sie ihr Ziel erreichen, keinen vereinsmäßigen Charakter annehmen darf: die freistndentische. Man sollte denken, daß eitle derartige Bewegung von seiten der Hochschulen alle Förderung fände. Dem ist nicht so. Diese B e r st ä n d n i s l o s i g k e i t ist tief bedauerlich. tStürmischer Beifall.) Die freistudentische Bewegung hat die Akademiker wieder auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht. Ans rein theoretischen Elründen ivill man uns verwehren. etwas Rützliches zu tun. Da mir aber ivissen, das; mir etwas ^Rützliches uub Vernünf tiges tim, d ü r s e n wir nicht nach geben. (Stürm. Beifall.) Wir müssen ein Ende machen mit der.ttraftvergendnng in unseren eigenen Reihen. Wir dürfen nachgiebig sein in Aeußerlichkeiten, aber in nichts Wichtigem. Wir wissen, daß wir aus dem richtigen Wege sind, und dies wird uns auch die straft geben, für die künftigen Rümpfe. «Leipzig. Auf Beschluß der Leipziger Universitätsbehörde hat sich vor wenigen'Tagen die 1890 geschaffene Organisation der Leipziger- Freien Studentenschaft anflösen müssen. Dazu wird aus freistndentischen Kreisen geschrieben: Um falsche Verstellungen zu vermeiden, erscheint es angebracht, folgende Momente zu betonen: Die Freie Studentenschaft ist nicht aufgelöst: sie kann uid)t ansgelöst iverden, solange es freie Studenten, das ist Richtinkorporierte, gibt. Eine Auflösung der freien Studentenschaft ist nur möglich und denkbar, wenn alle nichtinkorgorierten Studenten in größeren und kleineren Etrnppen vereinsmäßig organisiert wärell. Solange es noch Studeiiten gibt, welche keinem studentischen Vereiii aiigehören, gibt es auch eine freie Studentenschaft. Die „Auflösung" hat lediglich die Organisation der Freien Studentenschaft betrosse,i, d. h. die (Gemeinschaft derjenigen freien Studenten, weiche sich satzungsgemäß znsammengesrlilossen haben, um als Organe der Freien Studentenschaft für diese zu arbeiten, ihre Fnteressen wahrznnehmen. Mithin tritt ein Stillstand der weithin bekannten und vielfach aitcrfamitcu Arbeit der Freien Studentenschaft, oder besser: ihrer Organe ein. Diese sind ihres Anttes enthoben; die Verfassung nach der sie arbeiteten und wirkten, ist außer Kraft gesetzt. An anderen Hochschulen des Reiches sind die Univcrsirätsbehörden schon früher in gleicher Weise gegen die Freie Studentenschaft vorgegangen. Die Stellungnnhine der Leipziger Universitätsbehöxde ist eine Folge der Beschlüsse, die im Herbst vorigen Jahres auf der .Konferenz der äußer-preußischen Universitütsrektoren bei (Gelegenheit des Berliner llniversitäsjubiläums gefaßt wurden. Die rechtlichen Beziehungen zwischeli den Universitätsbehörden und studentischen Bereinigungen iverden durch die „Immatriknlativns- und Disziplinarordnung für die Studierenden" gegeben, die mit geringen Unterschieden in sämtlichen Bundesstaaten, übereinstimmt. Diese kennt nur studentische „Vereine". Es erscheint daher wohl verständlich, daß die Behörden die hier gegebeiien Bestinunungen auch auf die Freie Studentenschaft anwenden und von ihr die Erfüllung der Pflichten lEinreichung der Mitgliederlisten) fordern, welche diese „Ordnung" vorschreibt. Der Kampf um die freistudeutischen Organisatiolien wird daher kaum früher ein Ende finden, als bis ein Weg gefunden ist. welcher die Organisation der Freien Studentenschaft, die kein Verein sein will und nach den tatsächlichen Verhältnissen auch nicht sein kann, mit den geltenden Rechtsbestimmnngen in Einklang bringt. HleKtorat und freie Studentenschaft. Zu der S n s p e n d i e r u it g der H alle s ch e n Freien S t u d e n t e n s ch a f t schreibt man ans H alle a. S.: Die Existenz der Halleschen Freien Studentenschaft bedeutete für diese den ganzen Winter hindurch einen fortwährenden K ampf mit dem Rektor und dem Senat der Universität. Den ersten Anstoß erregte das im Winter heransgegebeue. von der Presse vielfach besprochene „S t n d e u t ische Tasche u -• b u ch", in dem vor allem Politiker zu Worte gekommen waren, neben konservativen aber auch liberale und sozialdemokratische, unteranderen auch Bebel. Ebensowenig wie diese Beitrüge paßten deni Rektmdie poetischen Ergüsse der jungen Studenten. Der Herausgabe dieses Taschenbuches ließ die Freie Studentenschaft eine zweite Tat folgen, die auf dem Rektorat von neuem böses Blut mochte. Das war ein Br ett l a b e n d. Der Abend war gut besucht und hatte allgenrein gefallen. Rur ein Universitätsprofessor, der mit seinem TÖchterchen erschienen war, fand die (üedichte und die Novellen, die von den Studenten vorgetragen wurden, durchaus nicht moralisch. Er wandte sich deshalb in einem geharnischten Schreiben an ben Rektor. Dieser erklärte, das Maß sei voll. Er ließ der Freien Studentenschaft ultd dem Herausgeber des Taschenbuches mitteilen, daß gegen die Freie Studentenschaft selbst und auch gegen den Herausgeber des Taschenbuches

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