KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1910-1911
- Issue
- Heft 10 (1.7.1911)
- Date
- 1911-07-01
- Page
- Seite 152 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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S. W3 ff.). In den neueren Landesteilen find auch vielfach größere Bezirke zu einer Gemeinde zwecks gemeinsamer Leitung und Regelung van Lultus und Ritus durch eine Zentralstelle, Kvlleginm,.Uausis1arjum,Lattdraddiner)zusammengefastt. usioüonfdjcr a. a. O. S. 20). Rach dem Gesetz von 1H47 bestimmen sich auch in feinem Geltungsbereich die Schnlverhältnisse der Juden; denn das Pr. Volksschukullterhaltungsgesel; von 1000 40) bält bis auf Weiteres die für die Errichtung, Unterhaltung und Venvaltung der für die jüdischen Linder bestimmten und mit jüdischen Lehrkrästell die besetzenden Vorschriften ansrecht. Hiernach ist der Rechtszustand in grasten Zügen folgender: Grundsätzlich gehören die schulpflichtigen jüdischen Linder den ordentlichen Elementar schulen ihres Wohnorts an (&$ 00 d. Ges. v. 1047, 34 BUG.). Ihre Religion wird iilsosern besonders berücksichtigt, als die Bewaltungspraris ihnen gestattet, sich am Sonnabend des Schreibens zu enthalten, ja sie sogar auf Ansuchen der Ellern beim Provinzialschnlkolleginm am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch dispensiert. Zur Teilnahme am christlichen Religionsunterricht sind sie nicht verpflichtet. Wohl aber sind die Slinagogengemeinden verpflichtet, die politischen Gemeinden berechtigt eitlen besonderen jüdischen Religionsunterricht einzurichten. Die Teilnahme an diesem llnterricht ist jedoch nicht obligatorisch; es bleibt dem Vater also überlassen, die religiöse Erziehung der minder auf aildere Weise zu bewirken; irgendwie must dies jedoch geschehen, da die Schulpflicht sich auch auf die Religion erstreckt (ALR. $ 75 II. 12k Einer Ausnahme des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der höheren Schulen stellt sich die Verwaltung unbedingt entgegen (vergl. Auerbach a. a. Ö. S. 312). Unter Umständen ist jedoch die Errichtlmg besonderer jüdischer Volksschnlett gestattet (£8 04 ff. d. Ges. v. 1047). Sie werden ans schliestlich {$ 07 Zisf. 5 d. Ges.) von jüdischen Lindern besucht, der Unterricht ivird nur von jüdischen Lehrern erteilt. Die Errichtung erfolgt durch die bürgerliche Gemeinde, Siinagogengemeinde oder eine besondere, ans den Hausvätern eines bestimmten Bezirks gebildete jüdische Schul gemeinde. Im Jahre 1003 haben im ganzen 241 derartige Schulen in Prensten bestanden (Michaelis a. a. Q. S. 470). Eilte Erörterultg über die Schnlunterhaltungspflicht würde hier ztl weit führen. Für den jüdischen Relgionsunterricht an christlichen Schulen gewährt der Staat linier Umständen eine Beihiilfe. Die Aufsicht über die jüdischen Schulen erfolgt llach allgemeinen Grundsätzen; sind mehr als 20 jüdische Volksschttlkiitder in einer Stadt, so gehört der Ortsrabbiner der Schuldeputation an ltz 44 Zisf. 5 BUG.). Die Lokalinspettivn an den jüdischen Schulen soll nach den Grundsätzen der BerlvaUllltg Inden libertragen werden. Eine erschöpfende Darstellung des Gegenstalldes gibt Freund; „Die Rechtstellnng der Juden im prenstischen Volksschulrecht", Berlin 1000. Das llach anderen Richtungen Hill so diffizile Oiebiet der Mischehe bietet zu rechtlichen Erürterungell leinen Stoff, da der moderlie Staat die Zuverlässigkeit der Eheschliestung zwischen Dlngehörigen der verschiedenen Religionelt llicht einschränkt. Die .Linder aus Mischehen sind nach einer Deklaration vom Jahre 1003, deren Geltungsbereich iln Jahre 1025 auch auf Rheinland lind Westfaleil ausgedehnt worden ist, grundsätzlich in der Religion des Vaters zu nilterrichten; vergl. aber' den Beschlust des Lämmergerichts vom 0. Ällärz 1000 Jahrb. Bd. 32 Ä. S. 58 bei Michaelis a. a. O. S. 070 ff. Die Ettern des Lindes köilnen jedoch unter einander etwas anderes vereinbaren. Rach zurückgelegtelli 14. Lebensjahre fumi sich das Lind — entsprechend dem allgemeinen Grundsätze — eine Religion selbst ivähleit. Der Austritt ans dent „Judentum" vollzieht sich »lach beni Pr. Gesetz vom 14. Mai 1870 in der gleichen Form lvie der Austritt aus einer Luche, liänilich dilrch Erklärung des Anstretenden vor dem Richter seines Wohnortes. Der zunächst zu stellende Antrag aus Annahme der Erklärung wird dem Vorstände der Spnagogengemeinde bekannt gegeben, damit lloch geistlicher jjusprnch erfolgelt kann. Durch die ''Abgabe der Erklärung wird der Erklürelldc Dissident; er kann auch zu einer anderen JHelU gioli übertreten. Gewisse steuerliche Verpflichtungen ivähreu noch einige o,eit über den Austritt hiualls; so sind die ordeutlichell Abgaben noch bis zuill Schlüsse des aus die Austrittserklärung folgenden Laleliderjahres zu zahlen. Der bloste Uebertritt zu einer andereli Religion hat nur religiöse Wirkungen; er befreit nicht; zur Befreiung non den Lastelr des bisherigen Verbau des nulst vielnlehr ein formgerechter Austritt vorliegen (so ni. »(. Lollenscher a. a. O. S. 110 Dlnm. 0; doch nergl. auch die m. E. höchst bedenkliche Entscheidung des Oberverwaltnngsgerichts vom 24. 4. 00^ Ad. 4t) S. 212 bei Michaelis, S. 708 ff... Dieben dem ^Austritt aus dem Iudelltmn kennt das preustische Recht noch dem Austritt ans der Synagogengemeinde lvegen religiöser Bedenken. Das hierüber erlassene Gesetz vom 20. Juli 1070 ist hauptsächlich auf Betreiben Lasters entstanden. Es soll denjenigen Juden, deren religiöse Anschauungen von denen