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KC-Blätter · 1911-07-01 · Heft 10 (1.7.1911) · p. Seite 151

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Journal
KC-Blätter
Volume
1910-1911
Issue
Heft 10 (1.7.1911)
Date
1911-07-01
Page
Seite 151 (sequence 5)
Language
German
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151 kannner aufgehobert werden". — Im übrigen ist nicht unwichtig S ISO St. G. B.; danach wird mit Geldstrafe bis ,yt (KM) Aia.rk oder mit Gefängnis bis zn zwei Jahren bestraft, wer in einer tum öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene .(Nassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt; eine Aufreizung der Klassen — zu denen auch die durch die Verschiedenheit der Religion begründeten Gliederungen zu zählen sind — ohne die Aufforderung zu Gewaltätigkeiten bleibt hiernach straffrei. Im Zivilprozeß und Strafprozeß dürften sich nach der Aufhebung des konfessionellen Eides Bestimmungen, die für die Juden ein besonderes Interesse hätten, nicht finden. Die jüdischen Feiertage werden vom Gesetz nicht berücksichtigt. Der Kuriosität halber sei bei dieser Gelegenheit erwähnt, das; nach der Bekanntmachung des 'Reichskanzlers betr. die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin ltfio. vom 20. Mai 1008 die beiden jüdischen Reujahrstage und der Perföhnnngstag, abgesehen von einem bestiminten Falle als Feiertage gelten. Im übrigen spielt die Religion bei der Strafvollstreckung eine gewisse Atolle, da mit Rücksicht auf die Seelsorge ’m. W. jüdische Gefangene zur Abbüßung längerer Strafen nur bestinnnten Allstalten überwiesen werden. Die ans die Inden als religiöse Gern eins ch a f t bezüglichen Bestimmungen sirrd teils staatsrechtlicher, teils vermaltrrngsrechtlicher Natur. Da hier nur überdas geltende stecht gesprochen werden soll, so ist auf die politisch bedeutsame historische Entwicklung des jetzigeir Zustandes llicht einzugehen. Nur soviel sei von vornherein gesagt, daß diese Entwicklllng lioch keineswegs zrrin Abschluß gebracht ist. Denn in öcn alten preußischen Provinzen ist au die Stelle des Ediks von 1812 und der „vorläufigen Verordnung wegen des Iudeuweserrs inr Großherzogturn Posen" von 18,-18 das „Gesetz über die Verhältnisse der Inden" vom 28. Juli 1847 getreten: es gilt daselbst noch heute in wesentlichen Punkten, nämlich soweit es llicht durch Art. 4 der Pr. Verfaffungsurkunde iAlle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden llicht statt. Die öffentlichen Aentter sind.für alle dazu Befähigten gleich zugänglich) und das erwähnte Bllndesgesetz von 181») sowie durch die noch zu erörternde 'Austritts- und Schulgesetzgebnng abgeändert ist. Dagegen ist es in den nach 1847 von Preußen erworbenen Landesteilen - (Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen) nicht eingeführt worden; hier ist es also, soweit die Austritts- und Schulgesetzgebung nicht gemeines Recht geschaffen hat. bei den Bestimmungen aus vorpreußischer Zeit verblieben. Zur Beseitigung dieser rechtlichcrl Zersplitterung wird ein neues einheitliches Indengesetz für die Molmrchie angestrebt. Das Gesetz von 1847 ordnet zunächst an, daß die Inderl iii S l) na go ge n gem einden vereinigt werden; der bestehenden Gemeinde gehören ohne weiteres alle in ihrem Bezirke wohnenden Juden an. Bon den stimvlfähigell Mitgliedern werden die Repräsentanten gervählt; die von diesen vorgellolllnu'uell Borstandswahlen unterliegen der Genehmigllng der tltegiernug. die auch einzelne Vorstandsmitglieder wegerr Pflichtwidrigkeit nach vorangegangener llnterfrrchnng cutlaffcu kann. Der Vorstand vernüttclt den Verkehr der Synagogeugelnenleilide mit der Regierung, vertritt die Gemeinde nach außen hiil luid führt die von ihnl zn. veranlassenden Beschlüsse der Repräsentanten ar.s. Die Repräselltantenversammkung kontrolliert die Verwaltung des Vorstandes und faßt in allen lediglich den inneren Haushalt der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei Festsetzung des Etats, den Vorstand in der Rcgel binbcnbc Beschlüsse. Erscheint dem Vorstand ein Beschluß der Repräsentanten als nachteilig für die Gemeinde, so hat er ihm die Bestätigung zu versagen und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, die Entscheidung der Regierung einznholen. Die auf den Kultus bezüglicher inneren Einrichtungen sind in jeder einzelnen (Gemeinde, falls deren Statut nichts anderes festsetzt, der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. „Die Regierung hat von bicfcu Einrichtungen nur insoweit Kenntnis zu nehmen, und Entscheidung ,;u treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert" 51 d. Ges. von 1847i. wie denn das Gesetz iiberhaupt kein Interesse des Staatcs an der Erhaltung und Festigung des Judentums dokumentiert; es bezweckt vielniehr lediglich nach einer Erklärung des Ministers Eichhorn, die den Inden innewohnenden Kräfte „zu ihrer Verbesserung, zu ihrer Veredelung nutzbarer zu machen;' das Gesetz will nichts anderes, als was sich bereits vorfindet, aufnehlnen u rd das korporative Leben' sich entwickeln lass.'n. ohne daß es irgend der bestehenden politischere und bürgerlichen Ordnung nachteilig werden körmte" l.Herrenkrrrie v. 14. (!. 1847 Sterr. Ber. S. 2028). Während so das Gesetz von 1847 die Pflege der jüdischen Religion den Gemeinden überläßt, herrscht in den neueren preußischen Gemeinden fast überall das entgegengesetzte Prinzip der staatlich een Fürsorge; so in Hannover, denr ehemaligen Knrhessen, Hessen-Nassau, dem überwiegenden Teile von . Hesseit-Homburg, Schleswig-Holstein, Hohenzollern-Sigmaringen; anders nur in Frankfurt a. Alain (vergl. das Nähere bei Auerbach a. a. O.

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