KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1910-1911
- Issue
- Heft 10 (1.7.1911)
- Date
- 1911-07-01
- Page
- Seite 150 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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150 'gesetzliche Soudervorschriften. Dennoch finden wir nahezu auf allen Rechtsgebieten Stoff zur Kennzeichnung der praktisch besonders gearteten Rechtsstellung der Juden. Denn sie wird uidjt allein vom G e s e 1; bestimmt; es kommt darauf an, wie Verwaltungspraxis und Rechtsprechung den Geist des Gesetzes erfassen und seine idealen Bestimmungen in die Wirklichkeit umsetzen; es ist auch nicht ohne Bedeutung, wie die Juden selbst sich zu den Gesetzen stellen, in welcher Art und in welchem Matze sie von den tljiuMt durch die Gesetze gewährten Möglichkeiten iu ihrem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Kampfe Gebrauch machen. Aus der Fülle des interessierenden Materials soll hier mir einiges hervorgehoben werden. Wer sich über die Rechtsstellung der Inden eingehender unterrichten will, ivird einwandfreie historische und aktuelle Darstellungen insbesondere in folgenden Werken finden: Auerbach: Das Judentum und seine Bekenner, Berlin 1800; Philippson: Neueste Geschichte des jüdischen Volkes Bd. 1, Leipzig 1007; Kollenscher: Rechtsverhältnisse der Juden iu Preußen, Berlin 1010; Michaelis: Die Rechtsverhältnisse der Inden in Preußen 1010. Ans dem Gebiete des V ii r g e r l i ch e n Rechts bietet uns ein gewisses Interesse das Institut der Adoption. Durch die „Annahme au Kindesstatt" erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden: es erhält zugleich seinen Familiennamen 1757, 1758 BGB.). Die Adoption ist von den Juden häufig dem Wunsche einer Ramensänderuug, dem die Verwaltungsbehörden abgeneigt waren, dienstbar gemacht worden; doch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung solche Adoptionsverträge, die nur auf Aenderung des Namens, nicht aber ans die Begründung eines Familienverhältniffes gerichtet waren, regelmäßig als Scheingeschäfte angesehen und für nichtig erklärt.*) Ans dem Strafrecht ist besonders die Rechtsprechung zn den 100 und l85 St. G. B. von Bedeutung, Rach $ 100 wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehende Religiousgesellschast oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche *) Ooh Webirtc des Handelsrechts hat sich auch eia jüdisches Problem entwickelt. Aach 8 46 Handelsgeschbuch müssen tansmünnische HmidelSbücher in einer lebenden Sprache flcfi'iijrt werden. Ob die yebräische Sprache da.'>n gehört, ist bestritten. Im ..'Archiv für Bürger!, Recht" Bd. 26 S. 3S9 ist die Frage behandelt imb bejaht wurden. Staub in seinem Commentar nimmt keine SteNnng hierzu. (Anm. d. Red.) beschimpft. Das Reichsgericht hat denn auch das Judentum, das es als die geistige Grundlage der einzelnen nach dem Gesetz von 1847 (s. n.i mit Korporationsrechten versehenen Synagogengemeinden bezeichnet, unter den Schutz des r- 100 gestellt und die Beschimpfung der jüdischen Religion und ihrer Einrichtungen nnd Gebräuche, z. B. die Schmähung des „Judentums", die Lästerung der von dem Judentum verehrten Gottheit (Jehova), die Mißachtung des Passah festes, des Gebrauches, in der Spuagoge den Gebetmantel mnzunehmen, das Haupt zu bedecken, geahndet. Rach $ 185 ivird die — ohne Tätlichkeit begangene — Beleidigung mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zn einem Jahre bestraft. Wenngleich nun nach herrschender Meinung die Beleidigung von Einzelpersonen auch durch eine G e sa m t b e z e i ch n u u g erfolgen kann, lehnt das R'eichsgericht die Bestrafung einer derartigen Beleidigung doch ab, wenn dem Beleidiger nicht nachgewiesen wird, daß er mit ihr die einzelnen von ihr betroffenen Personen hat beleidigen wollen. Dieser Nachweis ist natürlich um so leichter, je kleiner der durch die Gesamtbezcichunng betroffene Persoueukreis ist, je sicherer cr sich auf Grund der eigellartigen Verhältnisse der betroffenen Personen begreilzeri läßt. So hat z. B. das Reichsgericht bestraft die Beleidigung des Offiziertorps einer bestimmten Garnison, der „konservativen Mehrheit" einer Wahlmäilnerversammlnug. der „(Großgrundbesitzer" der Provinz Ostpreußen, der in verschiedenen Provinzen mit Preußen polnischer Herkunft im Gemenge wohnenden Deutschen, aller (Geistlichen chr.stlicher Religion, nicht dagegen die Beleidigung der Jndeil schlechthin. Das Reichsgericht (Bd. 8 E. <>()<’>) führt dazu aus: „Die Injurie muß sich gegen eitle bestimmte Person richten. Bei Injurien aber, lvelche sich, wie die vorliegende, gegen eine kollektive Einheit (sc. die Juden) richten, ist es durchaus nicht nötig, das; der Jlljnriant bestinunte Personell beleidigen will; er lvird vielmehr gewöhlilich die unbestimmte Mehrheit der eiuzelllen Glieder im Auge haben. Ans diesem Grrlllde muß bei Beleidigungen gegen kollektive Einheiten dem Jlljurianten vachgewiesen werden, daß er bestinlmte Personen und welche bcftimmtcu Personen er habe beleidigen wollen. Glicht aber darf seine Beslrafnllg auf die Schlußfolgerung gestützt werden, seille beleidigenden Aeußerungell richteten sich gegen die Juden im allgemeinen, die Antragstel!.er seien Juden und mithin beleidigt worden. War aber hiernach vorliegend die Feststellung, daß der Angeklagte gerade die Ankläger habe beleidigen wollen, unerläßliche Voraussetzung für deren Bestrafullg, so mußte in deren Ermangelung das Urteil der Straf-