KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1910-1911
- Issue
- Heft 10 (1.7.1911)
- Date
- 1911-07-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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K. C.-Blätter fllonafsfrimff itcc im Kartell-Konvent vereinistten Korporationen. „Die Verbindungen im K. E. stehen auf den Boden deutsch vaterländischer Gesinnung. Sie haben zum Zweck den Kampf gegen den Antifemnismus in der deutschen Studentenschaft und die Erziehung ihrer Mitglieder zu selbstbewußten Juden, die im Bewußtsein, das; die deutschen Juden einen durch Geschichte, Kultur- und Kechtsgemcinschaft mit dein deutschen vaterlande unlöslich verbundenen volkstcil bilden, jederzeit bereit und imstande sind, für die politische und gesellschaftliche Gleichberechtigung der Juden einzutretcn. Zn politischen und religiösen Sonderbcftrebungen innerhalb des Judentums, sofern sie der Tendenz von Absatz 1 nicht widerstreben, nehmen die verbindnngen im R. E. keine Stellung " 'glr. 10. 1. Füll 1911. 1. Jahrgang. Die Zeitschrift erscheint am 1. jedes Monats. Bezugspreis halbjährlich 2 lllf. Einzel-Bummer r>o Pf. Bestellungen übernehmen der Verlag sowie der Redakteur des studentischen Teils. Preis der \ fach gespaltenen Zeile für Inserate r.o Pf. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen wild Rabatt bewilligt. Inseratenaniiahme durch die Expedition des Blattes und den Redakteur des studentischen Teils Nachdruck der Original-Artikel, mit Ausnahme der durch einen dcsondereit Vermerk gegen Nachdruck geschützten, unter Clnellenangabe gestattet. Die Juden und das geltende deutsche und preußische Recht. Bon vr. Fritz Solvn ^Tpreviae). Das BundeSgesetz vom 3. Juli 1800 bi'tr. „die ©leidjbcrcdjtiflung der .Woufeffioueu in bürgerlicher uub staatsbürgerlicher Beziehluig" lautet iu seinem einzigen ^Artikel: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein." Es ist durch $ 2 des Gesetzes vom 10. April 1871 betr. die Verfassung des Deutsches Reiches zum Reichsgesetz erhoben und bildet somit jetzt die Grundlage' für die rechtliche Behandlung der Religionen und ihrer Anhänger tvie auch der Religionslosen durch das Reich und die Bundesstaaten.*) Da dem Rechte die Inden *) In (r I s a ft-Lot I) r i u \\ e n, um bis jetzt die freiheitlichen Bestimmungeu des französischen Rechts bestanden, ist das (tzesetz vom 3. V,I. 1809 in diesen Tagen durch das neue Berfassnngsgesetz 8 25 eingeführt worden. (Anm. d. Red.) nur als Religionsgeineinschast bekannt und erkennbar silld, so ist mit dem angeführten Gesetze auch ihre privatrechtliche und öffentlich rechtliche Gleichstellung gewährleistet. Es ist übrigens entgegen den immer wieder auftauchendcn'Bestrebungen, die das Wort „Konfession" nur ans die christlichen Bekenntnisse anwenden wollen, nicht überflüssig, daraus hinznweisen, das; das Gesetz vom 3. Juli 180!) in der Ueberschrist sich des Ausdrucks „Konfession" bedient, im Tert aber von dem „religiösen Bekenntnisse" spricht; es identifiziert also beide Begriffe. Die grundsätzliche Gleichberechtigung der Juden wird nicht berührt durch Art. 14. der Preußischen BerfassllngSnrkiinde, wonach die christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, z. B. bei Festsetzung der Feiertage, zu Grunde zu legen ist; früher wurde ans diese Vorschrift die Nichtanstellung der Inden als Richter — da sie unfähig seien christliche Eide abzunehmen — gestützt; das heutige Riecht kennt nur den für alle Religionen gleichen, den „interkonfessionellen" Eid. Mit Ri'M'sicht auf die Gleichberechtigung der Inden fehlt es naturgemäß im einzelnen an Bestimmungen, die nur für sie Geltung hätten; lediglich für die Fragen, die wegen ihres Zusammenhanges mit der jüdischen Religion eine besondere Regelung erfordern, gibt es