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KC-Blätter · 1910-12-01 · Heft 3 (1.12.1910) · p. Seite 46

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Journal
KC-Blätter
Volume
1910-1911
Issue
Heft 3 (1.12.1910)
Date
1910-12-01
Page
Seite 46 (sequence 12)
Language
German
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40 doch hat das Reichsgericht in seiner Plenarentscheidung vom 6. März 1883 die Schlägermensnr als Zweikampf i;;; Sinne des Gesetzes angesehen und ist seitdem, obwohl es vorher anderer Meinung war. nicht mehr davon abgegangen. ftür das Reichsgericht war entscheidend, das; anch der Schläger eine Waffe wäre, die in abstracto die Eigenschaft hätte, tödlich zu wirken; ob sie dazu bestimmt und insbesondere bei der Art des .stumpfes und ihrer Benutzung anch dazu geeignet wäre, müsste rmberücksichtigt bleiben. Dieser Standpunkt klingt nicht allein etwas theoretischdoktrinär, er ist es auch. Hier könnte eben nur eins helfen, eine Legal - Interpretation, etwa durch nähere Bestimmung der Waffen, rvelche als tödlich anznsehen wären. Der Borentwnrf lehnt dagegen eine solche Begrenzung in seiner Begründung ausdrücklich ab. „aus Gründen, die keiner Auseinandersetzung bedürfen", und erklärt ferner ausdrücklich, „ersehe auch die gewöhnlicheSchlägermensur imb ähnliche Zweikämpfe für Zweikampf im Sinne des Gesetzes an, zumal sich nicht leugnen lasse, daß mich in diesen Fällen der Täter sich bewußt wäre, mit zur Zufügung tödlicher Verletzungen geeigneten Waffen zu kämpfen." Ob diejenige,;, die das beraten haben, jemals auf Mensur standen, mag dahingestellt bleiben; unrvesentlich ist ferner, ob gerade sie. wenn sie ans Mensur gestanden haben, das behauptete Bewusstsein hatten. Maßgebend ist hier das Gros aller derjenigen, die als junge Studenten den Schläger schivangen; unter denen nürd sich kaum Einer finden, der bei einer Mensur das Bewusstsein hatte, „gekäinpft" und gar noch mit „tödlichen" Waffen gekämpft zu haben, und nicht nur das Bewusstsein einer Hebung und Stählung für den.störper und für Mut und Entschlossenheit. sondern auch das Gefühl hatte, zu pauken, um einmal keine unversehrte Qnartseite ins Grab legen zu müssen. Blag man sonach geneigt sein, den Vorentwurf in allen seinen Bestimnumgen über den Zweikampf abzillehnen, eins wird man jedenfalls begrüßen müssen, daß freventliches Verschulden als gnalifizierendes Moment für die Bestrafung gelten solle. Die freventliche Herausforderung wird mit Haft von 1 Monat bis zu 2 Jahren bedroht; wegen des zu in Anstrag gekoun neuen Zweikampfes wird der Täter, tvenn er ihn freventlich verschuldete, mit Gefängnis nicht unter 3 bezw. nicht unter 0 Monaten bestraft, und wenn er unter diesen Voraussetzungen seinen Gegner tötete, mit Gefängnis nicht unter 2 Jahren, statt derer auf Haft bis zu 1 Jahre nur erkannt werden darf, „wenn der Zweikampf unter Vorkehrungen stattfand,welche gegen Lebensgefahr zu schützen geeignet i,nd bestimmt waren." Rach dem ungeschriebenen, aber deshalb nicht minder geltenden Ehrenkoder darf Niemandem die Satisfaktion veriveigert werden, es sei denn, daß er satisfaktionsunfähig wäre. Und diese Unfähigkeit muß schon vorliegen spätestens zur Zeit der Herausforderung, sie tritt nicht durch die Art der Herausforderung selbst ein, oder durch eine Handlungsweise, rvelche den Anlaß zur Forderung gibt. So konnte auch der Schänder der Familienehre, der deren Verteidiger im Duell uiederstreckte, sich daraus berufen, daß er — naturgemäß der Geforderte — sich nur seiner Haut wehrte, und er hatte einen neuen Beweis, seiner \ iavali ers e h reu hastig feit erbracht. Die Frage aber, inwieweit er das erste und wesentlichste Glied für die .stausatitcitskette des Duells bildete, blieb vollständig unerörtert. Daß ein solcher Mensch nicht würdig ist. mit einer kurzzeitigen Festungsstrafe davon zu kommen, war auch bisher schon die Ansicht, und es ist daher zu begrüßen, daß sie jetzt, wie es auch früher schon in einzelnen deutschen Partiknlargesetzbüchern der Fall war, wieder gesetzlich sanktioniert werden soll. Da in; Reichstag und in; Buudesrat genügend Männer sind, die teils selbst Mitglieder studentischer Verbände sind, oder doch deren Ansichten verstehen und dar;;,;; auch deren Forderungen billigen können, so darf erwartet werden, daß die Härten.;velche der Vorentwurf jetzt ansiveist, wieder beseitigt werden. Jedenfalls ist n;anche lebhafte Debatte für und gegen das Duell zu erwarten. Die ''Aussichten freilich sind nicht besonders gut, da auch der letzte Inristeulag die Festungshaft als gänzlich erledigt kann; eines Wortes noch ge;vürdigt hat. In den .stampf um das beanspruchte Recht und Gesetz null eine Bereinigung versöhnend eingreifen, die sich zuerst in Oesterreich im Jahre 1002 als Au t i d u e ll -L iga bildete und manche Anhänger auch in Deutschland hat. Ausgehend von der richtigen Ansicht, daß auch eine barbarische Bestrafung den Zweikampf uitljt beeinträchtigen wird, versucht sie ihn; den Boden der Standessitte zu entziehen, auf den; allein er wucherte und unausrottbar bleiben konnte. Sie schafft ein Institut, das den; studentischen Ehren geeicht und den; militärischen Ehrenrat entspricht, nur in s.'inen .stoiupeteuzeu etwas weitergeht und niemals ai;f einen Zweikampf erkennt. Die studentischen Verbände haben hierzu noch keine Stellung genommen, werden es anch in Zukunft nicht tun, weil sie in ihren Ehrengerichten eine genügende Gewähr dafür haben, daß mutwillige Duelle vereitelt, unbegründete Forderungen zurückgewiesen werden, andererseits aber niemals die Hand dazu bieten können, den Rückzug eines Feiglings mit schönen Redensarten zu bemänteln.

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