Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1910-12-01 · Heft 3 (1.12.1910) · p. Seite 45

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1910-1911
Issue
Heft 3 (1.12.1910)
Date
1910-12-01
Page
Seite 45 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2268830-2268861-2268865--0062-2269251
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

45 übrig bliebe, „sich gut oder übel mit der Aufgabe abzufinden, seiue Vorschriften so eiuz-u richten, daß sie einerseits mit den Geboten der Gerechtigkeit nicht in allzuschrvffen Widerspruch treten und andererseits dem Bedürfnisse (!) des Lebens ein wenigstens annäherndes Genüge leisten." Auch durch Androhung der Haft kann das Duell wirksam nicht bekämpft werden. Darüber ist sich übrigens auch der Vorentwnrf gar nicht im Zweifel, wenn er seinerseits zugibt, „daß selbst die schärfsten Strafandrohungen sich als unwirksam erwiesen haben, wo eine ganze Stände beherrschende Duellsitte auf den einzelnen ihren Zwang übte." Uni so weniger kann aber eingesehen werden, warum der Vorentwurf sich trotzdem für diese Verschärfung entschied. An die Stelle der bisherigen Festungshaft soll also die Haft treten. Selbstverständlich die Haft, die der Vorentwnrf meint. Aber diese weist im Wesentlichen nur einen Unterschied von der bisherigen Hast ans. Während nämlich das bestehende Strafgesetzbuch über die Beschäftigung der Häftlinge keine Bestimmung enthält, statuiert der Vorentwnrf die Pflicht zur Beschäftigung, wenn auch nur mit angeniessener und der Wahl des Häftlings unterliegender Arbeit, aber doch immerhin mit einer Arbeit, die wie die ganze Lebensweise des Inhaftierten der Beaufsichtigung unterliegt. Aber, wie auch der Borentwurf hervorhebt, ist hierin eine Erschwerung der Haft nicht zu erblicken, da and) bisher Arbeitswillige sich regelmäßig durch Arbeit die Zeit verkürzt haben und gegen gewohnheitsmäßige arbeitsscheue Landstreicher, Bettler und Dirnert die Anordnllng des Arbeitszwanges auch bisher schon zngelassen lvar. Insbesondere wird es auch einem den besseren Ständen angehörenden Häftling linr angenehni sein, sich mit einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeit beschäftigen zu können, inag Mlch das Ungewohnte der Beaufsichtigung "etwas Drückendes für ihn haben. Auch daß die Vergünstigungen der Festungshaft, liainentlich der" zuweilen täglich gewährte Urlaub in die Stadt, notwendigerweise jetzt fortfallen, kann als besondere Erschwerung in der Bestrafung des Zweikampfes nicht ange sehen werden;" denn auch bisher bestand kein Anspruch darauf, und sie wären wirklich besser unterblieben, weil sie hauptsächlich die Festungsstrafe in den Augen ihrer Gegner nur als die Karrikatur einer Strafe erscheinen ließen und zweifellos auch einen nicht ganz unberechtigten Allgriffspunkt bilden konnten. Wenn aber nunmehr an Stelle der bisherigen Freiheitsbeschränkung die Freiheitsentziehung tritt, so rvird danrit nur der auch jetzt gesetzlich bestehende Zustand zllr praktischen Durchführung gebracht. Aber es liegt eine wesentliche Härte in der Haft überhaupt, nicht allein wegen der Begleiterscheinungen. die sie für den Verurteilten nach der Zeit der Verbüßung hat. solldern insbesondere lvährelld der Dauer der Verbüßlmg. Der Inhaftierte wird elitweder mit anderen Haftgefallgenen gemeinsam beschäftigt oder er bekommt Einzelhaft: diese kraft Gesetzes nur, „wenn m>u ihm ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu besorgen oder wenn aus anderen Gründen seine Absonderung angemesseli ist." sonst kann er das Verlallgeri stellen, in Einzelhaft gehalten zu werden. Die Regel wird also bilden, daß der Gefallgene sich in Gesellschaft der übrigen Haftgefangenen befilldet, die sich — wie erwähnt — zumeist ans Bettlern. Dirllen uild Landslreiche'n zusammensetzt — wahrlich eine auserlesene Gesellschaft, in welcher sich der Verfechter feiner oder seiner Angehörigen Ehre oder der, Student, der die Schlägermensur schülg, llm das hohe Gefühl der Mlltailsparmllllg kenneil zu lernen, bewegen müssen. Oder sie können das Verlangen stellen, in Einzelhaft gehalten zll werden; dieses Verlangen „ist tunlichst zli berücksichtigell." Aber das ist eine traurige Alternative, vor welche der Inhaftierte gestellt ist. Man bederlke, daß, Wochen oder Monate ül einer zwei Meter breiten und drei Meter lmlgen Zelle eingesperrt zll sein. Geist lmd .Körper eilles gebildeten Menschen geradezu vernichten. und welche Gefahr die Luft des „verrilchten bumpfeu Mallerlochs" für die Gesundheit brillgt lmd bringen vlllß. Hier liegt das bedeutendste Verschärfungsmoment, und nun inesse Ulan diese Strafe an der Schwere der Schuld und dem verbrecherischen Charakter des Duellanten, danil nnlß lnall zu dem Schluß kovmren, daß die Erfetzllug der Festungshaft durch die Haft nicht gutgeheißen werden kailli. DerVorentwllrf brillgt fonlit manche Neuerullg. welche die Dnellbekenncr sich nicht gewünscht: aber er erfüllt auch einen oft geäußerter! Wunsch nicht, nävllich die Strafloserklärung der Schläger - inensur. In seinem 190f> gehaltenen Vortrag „Duell und Ehre" hat Prof. Liepmann in Kiel, sonst ein eifriger Duellgegner, darauf hingewiesen, daß die Bestrafung der Schlägermensur unzwccknläßig, weil sie garnicht Duell im Sinne der Standessitte wäre, und weil hier garnicht dasLeben eingesetzt, sondern Kraft und Geschicklichkeit gegen einander gemessen würden, aber daß sie auch geradezll gesetzwidrig wäre, weil es sich gar nicht um einen Kampf mit tödlichen Waffen handelte. Dieser Standpunkt wird auch von zahlreichen namhaften.Kriminalisten vertreten. Und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.