Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1910-11-01 · Heft 2 (1.11.1910) · p. Seite 24

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1910-1911
Issue
Heft 2 (1.11.1910)
Date
1910-11-01
Page
Seite 24 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2268830-2268861-2268864--0036-2269224
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

j&l 24 m ciitumrf, welche künftig als Knrtelltrüger tätig zu werden gedenken, infolge der Univahrfcheinlichkeit, daß das, was jetzt für sie vorgeschlagen ist, Gesetz wird, jedenfalls noch sehr unsicher sein. Größer dagegen wird die Enttäuschung derjenigen sein, die auch kiinftig Mut und Gewandheit mit dem Schläger zu erproben, zur Vergeltung fiir erlittene Kränkung und Wiederherstellung ihrer angcgrisfenen Ehre dem Säbel und, wenn es sein muß, selbst der Kugel nicht ans dem Wege zu gehen entschlossen sind. Denn das Schlimmste, was bisher passieren konnte, wenn man erwischt wurde, war Festungshaft mit der bestimmten Anwartschaft ans alsbaldige Begnadigung, die zwar juristisch eine custodia non inhonesta, für den Verurteilten selbst aber dadurch, daß sie ihm eure Zeit interessantester Bekanntschaften und Erlebnisse bringt und ihm dauernd mit dein Nimbus eines in Ehrensachen besonders erprobten .Mannes umgibt, auch in den Augen der Gesellschaft zil einer wirklichen custodia Üonesta wird. Demgegenüber winkt mut die Haft, die nicht wie die Festungsstrafe hinter den romantisch gelegenen Mauern einer sagenumwobenen Burg vollstreckt wird, sondern in Hafthäusern, die in irgend einem kleinen Gäßchen eines nicht gerade besonders schönen Stadtviertels liegen, oder in den Gefängnissen, die auch recht wenig Nolnantik haben, die Haft, die bisher nur als die Strafe für Bettler. Dirnen und Landstreicher galt, die auch in Zukunft fiir diese Garde angewendet werden soll und also auch schon darum gar nichts Verlockendes an sich hat. Freilich kann man hier einwenden, daß ja nach der angeführtst Statistik die Bestrafung des Zweikampfes eine große Seltenheit ist. Aber aus den Bereich der Disknssionsfähigkeit ist sie trotzdem nicht gefallen, denn es handelt sich in erster Linie nicht um die Wirsing einer Strafe auf eine Gesamtheit, sondern" um ihre Wirkung im konkreten Fall auf den einzelnen Täter. Bei der Beratung zur Schaffung des Vorentwurfes ivar die Frage der Beibehaltung der Festungshaft naturgemäß sehr umstritten, da diese Strafart schon seit langem Gegenstand heftiger Angriffe war. Daß' schließlich die Gründe für "ihre Beseitigung überwogen, werden die Kreise, welche dadurch in der Hauptsache berührt werden, lebhaft bedauern, zumal wenn sie die Gründe, die den Allsschlag gaben, einer genaueren Prüfung auf ihre Stichhaltigkeit lUlterziehen. Zunächst wird die Vielgestaltigkeit der bestehenden Strasarten beklagt und eine Vereinfachlulg angestrebt. Hingegen wurde bereits im 3 U). Heft der „Akademischen Monatshefte" darauf hingewiesen, daß eine Vereinfachung nur da geboten iväre, wo durch eine Kompliziertheit sich Mißstände ergeben hätten, lmd es lvird mit Recht behauptet, daß 4 Strafarten noch fein zu kompliziertes Strafensystem ansnlachen. Vergleicht man hiermit, wie mannigfach die Straftaten rmd die Täter geartet find, so muß man, ausgehend von dem ersten Grundsatz einer gesunden Kriminal- Politik, daß die Strafe nicht linr in der Tauer, sondern auch in der Art der Tat und dem Täter Rechnung tragen soll, zu dem Schluß konnnen, Laß 4 Strafgattungen durchaus nicht zu viel sind, ja, daß eine Vereinfachung sogar die Gefah.- einer Schematisierung der Bestrafung in sich trägt. Rechtfertigt sich die Abschaffung der Festungshaft schon nicht aus dem Grunde der Entbehrlichkeit, so kann noch viel welliger ausschlaggebend sein, daß weder die Znstizlloch die Ministerialverwaltnng zil ihrer Vollstreckung geeignete Gebäude haben, lmd die Verurteilten der Militärverwaltlillg überantwortet werden müssen. Gewiß ist das eine unbegründete und vielleicht auch einzig dastehende Anomalie, indessen haben sich Mißstände daraus nicht ergeben; jedenfalls würde sich aber noch mancher andere Ausweg finden lassen, ehe die FestlUlgshaft überhaupt abgcschafft werdeil muß. Wenn ferner der Vorentwurf die Festungshaft abschaffen will, „weil ihr Vollzug in so milden Formen llnd unter so weitgehenden Vergünstigungen stattfand, daß sie — wenigstclls in der Anschauung der Bevölkerung — eine ernste Strafe nicht bedeutete", so spricht daraus die bekannte Furcht vor dem Vorwurf der Klassenjustiz nur allzndeutlich. Ter Zweikampf als ein Kampf nach hergebrachten und der Sitte entsprechend vereinbarten Regeln ist zufolge dieser wissenschaftlich anerkannten Definition ein Staudesdelikt von Akademikern und Offizieren, also Personen, welche zlt Kultur, Bildung und Sitte jedenfalls in näherer Beziehung stehen, als das Gros des Volkes, und daß für sie eine Strafe überhaupt, welche in Freiheitsentziehung oder auch nur in Freiheitsbesthrüukung besteht, ganz andere Folgen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.