KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1910-1911
- Issue
- Heft 2 (1.11.1910)
- Date
- 1910-11-01
- Page
- Seite 23 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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HL 23 Ml b) rucuu der Zweikampf den Tod eines Duellanten herbeiführen sollte: Festungshaft von 2 Haft von 1 Monat Monaten bis zu 2 bis zu 1 Jahr, Jahren Zusatz: ebenso, wenn die Herausforderung eine freventliche ist. c) Geben die Duellanten den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig auf, so fallen die Strafen weg. Ebenso fallen die Strafen weg, wenn der Zweikampf tatsächlich znm Austrag konnnt, denn daun schließt dessen Bestrafung die der Herausforderung und deren Annahme als begriffsnotwendige Bestandteile mit in sich. 2.) Den Zweikampf selbst bedroht der Vorentwurf Haft lücht unter 3 Monaten bis zu 3 Jahren; d a s M e i ch sstraf - gesetzbuch mit Festungshaft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren b) trat der Tod eines Duellanten ein Festungshaft nicht Haft von 1 bis zu unter 2 Jahren bis 5 Jahren zu 15 Jahren c) sollte der Tod eures Duellanten eintreten, und trat er ein Festungshaft nicht Haft von 2 bis zu unter 3 Jahren bis 5 Jahren, oder Gezn 15 Jahren . fänguis nicht unter 2 Jahren bis zu 15 Jahren. Zusatz: Hat der Täter den Zweikampf freventlich verschuldet und tritt der Tod des anderen Duellanten ein: Gefängnis nicht unter 2 Jahren bis zu 15 Jahren. Ist aber in diesem Falle derZweikarupf unter Vorkehrungen getroffen, welche gegen Lebensgefahr zil schützen geeignet und bestimmt sind: Haft bis zu 1 Jahr. 3.) Kartell träger werden bestraft nach Reichsstrafgesetz- I Vorentwurf buch fehlt! mit Festungshaft bis zu 6 Monaten j b) wenn sie ernstlich bemüht waren, den Zweiten,pf zu verhindern bleiben sie straffrei, j bleiben sie straffrei, ebenso, wenn der . Zmeikauipf nicht zum AuStrag kam. | 4. ) Wer absichtlich zum Zweikampf anreizt, wird bestraft mit: Gefängnis nicht unter Haft bis zu 6 Moll Monaten naten, oder wenn der Tod eines Duellanten eintrat, oder der Zweikampf ohne Sekundanten stattfand: Haft oder Gefängnis nicht unter. 1 Monat. 5. ) Die vorsätzliche Uebertretung der hergebrachten Regeln des Zweikampfes werden schärfer, eventuell sogar nach den allgemeinen Vorschriften iiber Eotung und Körperverletzung bestraft. Aus dieser Gegenüberstellung ersieht man, daß der Vorentwurf im wesentlichen 2 Neuerungen anfweist: einmal die Verdräng u n g der Festungshaft durch die Haft bei nur geringer Veränderung der Strafdauer, zweitens die Betonung freventlichen Verschuldens als qualifizierendes Moment, bei dessen Vorhandensein die Tötung im Duell mit Gefängnis nicht unter 2 Jahren bestraft werden soll, es sei denn, daß Vorkehrungen getroffen waren, welche gegen Lebensgefahren zn schützen geeignet und bcstinunt sind. Eine dritte Neuerung besteht noch darin, daß Kartelltrüger in jeden, Falle straffrei bleiben sollen. Aber hier muß offenbar ein Versehen vorliegen, denn der Vorentwurf erklärt für straffrei nur Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern; Kartellträger, die sich dieser Mühe nicht unterzogen haben, sondern lediglich den Auftrag zu einer Herausforderung übernommen oder ausgerichtet haben, find überhaupt nicht erwähnt, muffen daher ebenfalls nach dem Grundsatz nulla poena sine lege straffrei bleiben. (Eine Vestrafnng wegen Beihilfe ist begrifflich undenkbar.) Wenn aber schon diese Kartellträger nicht strafbar sind, dann ist es nicht ersichtlich, warum 'den Kartellträgern. die sich um die Verhinderung des Zweikampfes ernstlich bemühten, Straffreiheit noch besonders zugesichert wird. Es wird daher die Freude derjenigen über deu Vor-