KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1910-1911
- Issue
- Heft 2 (1.11.1910)
- Date
- 1910-11-01
- Page
- Seite 22 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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_S§L 22 sss. Ehreickränkungen zur Angeberei seine Zuflucht zu nehmen, um wie viel mehr dann der Student, der im jugendlichen Alter sich über Vieles, was jenen bindet, hinwegsetzt, sich in der Führung der Waffen geübt hat, weder Fanülie nach Amt besitzt?" Diese Warte wären nicht sa ausführlich zitiert warben, wenn nicht jedes einzelne van ihnen gleichsam wie auf unsere Zeit geschrieben zu sein schiene. Die 100 Jahre, die seitdem beinahe verflossen sind, die dem civis academicus mit seiner bevorrechtigten Standesklasse überhaupt so manche studentische Eigenheit genommen haben, haben das Duell nicht zu beseitigen vermocht, trotzdem sie es an Mitteln nicht fehlen ließen, die Kampfeslust recht seinzudämmen. So ist es bei einem Kampfe zwischen Gesetzgebung und Studentenschaft geblieben, in welchem aber jener die Ralle der siegenden Partei nur selten zufiel, und das Duell scheint tatsächlich dem Wesen der Studentenschaft so ureigen zu fein,* daß cS nur mit dieser ansgerottet werden kann. Bei der Beurteilung des Zweikampfes hat eS niemals an Renten gefehlt, welche seine strafrechtlich priviligierte Behandlung nicht verstehen konnten, ihn mic jede andere Körperverletzung und den Zweikampf auf Pistolen wegen der bewußten und gewollten Tötuugsabsicht als Mord oder Mordversuch angesehen und bestraft wissen wollten. So drohte das R e i ch s g u t a ch t e n v o n dem im Zwei - kampf Gefallenen ein schimpfliches Begräbnis an, dem Ueberlebcnden aber entehrende Todesstrafe, mib das Allgemeine Land recht in Preußen von 1704 bestrafte Tötung des Gegners als Mord oder Tvdsthlag. Aber das sind extreme Standpunkte, die sich nicht halten konnten; so hat auch das Reichsgutachten niemals Gesetzeskraft erhalten und im Allgemeinen Landrecht trat regelmäßig Begnadigung ein. Zudem war ja der Studeitt nach akademischer Bürger, und als solcher nur bei Dnellen mit tödlichem Ausgang oder bei Duellen auf Stoß dem Strafgesetz verfallen: im übrigen unterstand er dem Universitätsrichter und hatte je nach der Schärfe des Falles Verweis bis Karzer zu gewärtigen. Seitdem der Student „Bürger mic jeder Andere" ist, unterliegt er in jedem Falle, ohne Unterschied, ob das Duell ans Schläger, Säbel oder Pistolen, oder auf Stoß oder Hieb ausgefochten wurde, dem Strafgesetz. Aber es gilt auch hier der Satz: . „Man hängt keinen Dieb, mau hätte ihn denn zuvor". Und daS ist der springende Punkt die wesentlich milbere Beurteilung des Duells. Heute laufen nicht mehr Pedelle mit ihren Substituten gleichsam als Spürhunde umher und wittern hinter jeder Wagenfahrt in einen Wald, jede-? Exknciperei die erwünschte Gelegenheit, ihr Spitzclgeld zu verdienen. Uub dach würden sie heute öfter Erfolg haben, als früher, denn es kann mit Sicherheit behauptet werden, daß die Zahl, der Mensuren nicht zurückgegangen ist. Wohl aber ging die Zahl der Bestrafungen nach der bisher bearbeiteten Statistik in den Jahren 1894 bis 1904 nach einer anfänglichen Zunahme seit 1899 ständig zurück. ES wurden bestraft: überhaupt wegen Zweikampfes 1894 . . . . 83 1899 . . 1895 . . . . 107 1900 . . . . 98 1890 . . . . HO 1901 . . . . 91 1897 . . . . 140 1902 . . . . 74 1898 . . . . 154 1903 . . . . 101 1904 . , . . . 73. Darunter sind Bestrafungen wegen Pistoleubuells 1902 . .42,1903. . 07,'1904 . . 53. sodaß also für Schläger- und Säbelmensuren irr diesen 3 Jahren 32 resp. 34 resp. 20 Bestrafungen übrig bleiben. Danach kamr sich Jeder an der Hand seines Berbindnngssemesterberichts ein Bild davon machen, wie viele Zweikämpfe unbestraft bleiben. Die Bestrafung des Zweikampfes erfolgt nach 201 bis 210 des Reichsstrafgesetzbnches. Es muß hier gleich erwähnt werden, daß dieses Gesetzbuch durch ein neues ersetzt werden soll, zu rvelchem bereits ein von einer Sachverstärrdigenkommissiou ausgearbeiteter Barentwurf fertiggestellt ist. Ter besseren llebersicht halber dürfte sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgesehenen Behandlung des Zweikampfes empfehlen. ES droht an: Das Reichsstraf- I Der Vorcntwurf: gesetzbuch: } 1.) Bei Herausforderung und deren Annahme Festungshaft bis zu I Haft bis zu 6 Mo- 6 Monaten | naten; .