Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 9 (September 1906)
- Article
- Pflanzungsverein "Palästina"
- Date
- 1906-09-01
- Page
- Seite 277 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 277 — mit ihm in inniger Verbindung zu bleiben, sein Wachstum zu verfolgen, damit Hoffnung und Kraft zunehmen/ Jeder soll sein Stück Erde in seinem Lande haben. Bis jetzt war dem Juden Palästina-Erde heilig, um auf ihr nach dem Tode zu ruhen; jetzt soll sie uns teuer werden, damit wir bald auf ihr leben — wenn jemand sich selbst schon ausschließt —■ so doch seine Nachkommen auf ihr arbeiten können. Daß jeder, wenn auch nur ein kleines Stück palästinensischen Bodens sein eigen nennen kann, ist das Ziel des Pf lanzungs Vereins „Paläs tina". Durch Entrichtung von 80 Mark wird man Eigentümer einer mit Fruchtbäumen bepflanzten Landparzelle von 1 Dunam in Palästina und ordentliches Mitglied des Pflanzungsvereins mit aktivem und passivem Wahlrecht. Es ist jedoch auch Sorge dafür getragen, daß der Beitritt auch solchen ermöglicht wird, die die genannte Summe nicht mit einem Mal entrichten können. Man kann schon nach Einzahlung von 20 Mark!, die in zwei Jahresraten (ä 10 Mark) zerlegt werden können, Eigentümer einer unbepflanzten Landparzelle von 1 Dunam und außerordentliches Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied hat das Recht, seinen eignen oder einen von ihm gewünschten Namen als Besitzer des betreffenden Grundstückes in die Bücher des Vereins eintragen zu lassen und eine jährliche, mit dem Ertrag des Bodens wachsende Palästinagabe zu beanspruchen. Die Palästinagabe wird aus palästinensischen Bodenprodukten oder aus Erzeugnissen aus demselben bestehen. Die Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) erhalten künstlerisch ausgeführte Diplome. Für die ersten 1000 Mitglieder sind Originalradierungen, die unser Gesinnungsgenosse, der Maler Hermann Struck, dem Verein zur Verfügung stellt, bestimmt. Das ordentliche Mitglied behält seine Mitgliedschaft lebenslänglich. Wer mindestens 10 Dunam gezeichnet hat, wird immerwährendes Mitglied. Eine weitergehende Ausübung seines Eigentumsrechtes im Sinne der zivilrechtlichen Befugnisse ist vorläufig von der Einwilligung des Vorstandes abw hängig; jedoch ist eine Erweiterung der Satzungen in dieser Hinsicht für später, wenn diesbezügliche Erfahrungen vorliegen, in Aussicht genommen, so daß die Selbstbewirtschaftung des Bodens durch die Mitglieder, Verpachtung, Belastung oder zivilrechtliche Uebertragung geregelt werden wird. Vorläufig