Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 199 (sequence 7)
- Language
- German
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— 199 — Das Ministerium für Forsten, Minen und Landwirtschaft wird von einem Minister, einem Mucavin und einer Reihe wissenschaftlich gebildeter Beamten geleitet. Für die einzelnen Provinzen sind Landwirtschafts- und Forstoberinspektoren sowie Minenoberingenieure angestellt. Als militärische Zentralbehörden sind vorhanden das Kriegsministerium, die Großmeisterei der Artillerie und das Marineministerium. Das Kriegsministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde für die Militärmacht. In den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ist das türkische Heer durch deutsche Offiziere reorganisiert worden; maßgebend ist heute das Rekrutierungsgesetz aus dem Jahre 1886. Danach bildet die Grundlage der Heeresorganisation das deutsche Kadresystem. Es bestehen also im Frieden gesetzlich festgesetzte Heeresabteilungen, welche in Kriegszeiten verstärkt werden. Die Armee wird eingeteilt: 1. in Bataillone mit einem Major an der Spitze, 2. in Regimenter (3—4 Bataillone) mit einem Obersten oder Oberstleutnant, 3. in Brigaden (2—3 Regimenter der gleichen Waffengattung) mit einem Brigadegeneral, 4. in Divisionen (2 Brigaden Infanterie und die nötige Artillerie oder 3 Brigaden Kavallerie und die nötige Artillerie) mit einem Divisionsgeneral, 5. in Armeekorps (2—3 Infanterie-, 1 Kavallerie- und 3 Artilleriedivisionen mit dem nötigen Train, Pionieren und Genietruppen) mit einem kommandierenden General. Die Friedenspräsenzstärke ist 263 800 Mann ohne Offiziere und Aerzte. Dienstpflichtig ist die gesamte männliche mohammedanische Bevölkerung vom 20. bis zum 40. Lebensjahre, und zwar drei Jahre (bei der Artillerie und Kavallerie vier Jahre) im aktiven Dienst, drei bezw. zwei Jahre in der Reserve, acht Jahre in der Landwehr und sechs Jahre im Landsturm. Nicht wehrpflichtig sind die Einwohner von Konstantinopel, Mekka und Medina und Christen und Juden, letztere gegen Zahlung einer Wehrsteuer. Außerdem kann sich jeder nach einer aktiven Dienstzeit von drei Monaten für 50 türkische Pfund von der weiteren Wehrpflicht loskaufen.