Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 200 (sequence 8)
- Language
- German
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— 200 — Von dem Kriegsminister ressortiert gleichzeitig die Landgendarmerie, welche aus 136 Bataillonen besteht und sich aus ausgedienten Unteroffizieren rekrutiert. Der Großmeisterei der Artillerie unterstehen die elf Gardeartillerieregimenter und das Gardepionierregiment. Ferner hat der Großmeister die Generalinspektion der gesamten Artillerie und die Leitung des Militärbildungswesens. Das Marine minist erium mit dem Marineminister und einem Beratungskörper steht an der Spitze der Seemacht, die zurzeit über 59 Schiffe verfügt. Das S cheichul I slämiät besteht schon seit demachten Jahrhundert n. Chr.; damals erhielt Imam ibn Jusuf den Titel „Richter aller Richter". Das Amt bedeutet jetzt die höchste geistliche Würde des Reiches. Der Scheich ul Islam ist berechtigt, direkt ohne; Vermittlung des Großwesirs mit dem Sultan zu verkehren. Er ist, wie bereits oben erwähnt, der höchste geistliche Richter, das kirchliche Oberhaupt, Minister des geistlichen Unterrichts und Obervormund aller Waisen. Er spricht nicht selbst Recht, sondern beaufsichtigt nur die gesamte geistliche Gerichtsbarkeit. Unter den ihm unterstellten Beamten (cUlemä) sind drei Kategorien zu unterscheiden: die Beamten der geistlichen Gerichtsbarkeit, die Beamten des mohammedanischen Kultus und die Beamten der mohammedanischen geistlichen Schulen. Die Beamten der geistlichen Rechtspflege wiederum zerfallen in K£di (erkennende Richter) und Mufti (Gutachter). Am Scheich ul Islämiät bestehen zwei geistliche Oberberufungsgerichte für die europäische und die asiatische Türkei unter dem Vorsitze je eines Kädi casker. Diesen unterstehen die übrigen geistlichen Gerichte, welche in jeder Kreisstadt, in jeder Hauptstadt eines Sandschak und in jeder Hauptstadt eines viläjets ihren Sitz haben und mit einem Richter und Gerichtsschreiber besetzt sind. Für jedes Gericht ist ein Müfti vorhanden, der an einem anderen als dem Gerichtsorte wohnen muß. Die Religionsbeamten zerfallen in fünf Klassen, nämlich in: 1. die ordentlichen Prediger an den Moscheen (Scheich), welche an jedem Freitag nach dem Mittag;sgottesdienst predigen,