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Altneuland · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. Seite 198

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
Date
1906-07-01
Page
Seite 198 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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— 198 — privat wirtschaftlichen Einnahmen. An direkten Steuern werden erhoben: 1. die Tribute der halbsouveränen Provinzen, 2. eine Steuer von den Bodenerzeugnissen, 3. eine Grund- und Gebäudesteuer, 5. eine Haustiers teuer, 6. eine Gewerbesteuer, 7. eine Einkommensteuer als Kopfsteuer von den über 18 Jahre'alten männlichen Bewohnern-der Türkei, 8. eine Wegesteuer. Die indirekten Steuern sind: 1. Zölle (Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchgangszölle), 2. die Spirituosensteuer, 3. die Tömbekisteuer (auf eingeführten Wasserpfeifentabak), 4. die Fischereisteuer, 5. die Stempelsteuer. Privatwirtschaftliche Einnahmen bezieht der türkische Fiskus aus den Staatsgrundstücken, Staatsforsten, Bergwerken und anderen staatlichen Betrieben. Ein besonderes Zollministerium wird von einem Emin, der Ministerrang hat, verwaltet. Ebenso ressortieren die Post- und Verkehrsanstalten von einem besonderen Telegraphen- und Postmi nister i u m. Das Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten führt die Oberaufsicht über den Handel und die öffentlichen Bauten. Neben dem Minister besteht ein Beratungskörper. Die Provinzialverwaltung liegt in den Händen der Oberregierungsingenieure. Das Ministerium des öffentlichen Unterrichts leitet das Schulwesen, soweit dies nicht seitens der Militärverwaltung und des Scheich ul Islämiat geschieht. Ein besonderes Grundbuchministerium erschien wegen der eigenartigen und komplizierten Gestaltung des türkischen Grundeigentumsrechts notwendig. Allerdings ist der Grundbuchminister nicht Mitglied des Staatsrats. Das Grundbuchministerium führt die 975 Grundbücher für alle Grundstücke des Reiches und verwaltet die verschiedenen Arten der Staatsländereien.

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