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Altneuland · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. Seite 197

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
Date
1906-07-01
Page
Seite 197 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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— 197 — Dem Justizministerium sind die ordentlichen Gerichte mit Einschluß der Handelsgerichte unterstellt. Das Ministeriumder auswärtigen Angelegenheiten besteht seit dem Jahre 1838. Es werden von dem osmanischen Reiche 17 Missionen im Auslande unterhalten, die nach europäischem Muster eingerichtet sind. Sieben davon sind Botschaften mit einem Botschafter an der Spitze und zehn Gesandtschaften, die von einem Gesandten geleitet werden. Den Gesandten unterstehen die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln. Von dem Ministerium des Innern ressortieren die Provinzialverwaltungsbehörden; diese sind die viläjet (Provinzen), sandschak oder livä (Regierungsbezirke), kasä (Kreise), nähije (Amtsbezirke) und karije (Landgemeinden) bezw. mahale (Stadtviertel). Dem väli (Oberpräsident), welcher durch kaiserliche Irade ernannt wird, stehen ein Mucavin (Oberpräsidialrat) und ein Defterdar (Dirigent der direkten Steuern) zur Seite. Diese beiden bilden unter dem Vorsitze des väli mit den beiden höchsten geistlichen Richtern des viläjets/ den Vorstehern der nichtmohammedanischen Religionsgemeinschaften und vier Laien einen Beratungskörper, welcher dem preußischen Provinzialrate vergleichbar ist und bei wichtigen Entschließungen des väli mitwirkt. Ganz analog sind die Behörden der Regierungsbezirke und Kreise organisiert. Das Ministerium .des Evkäf verwaltet die vakuf-Ländereien, d. h. -das zu mildtätigen Zwecken hingegebene unbewegliche Eigentum. Der Minister (nätir) wird von einem Konseil unterstützt, der aus einem Vizepräsidenten und 16 Mitgliedern besteht. In der Provinzialverwaltung sind ferner die Direktoren des Evkäf tätig. Das Finanzministerium leitet das Etatswesen sowie die Verwaltung der direkten und der indirekten Steuern. Das Etatsjahr läuft vom 1. März bis 28. Februar. Der für dasselbe im voraus vom Finanzministerium aufgestellte Etat unterliegt der Prüfung des Großwesirats, des Staatsrats und einer besonderen Budgetkommission, sowie der Genehmigung des Sultans. Die Einnahmen des Staates bestehen nach dem Gesetze vom, 26. Juli 1867 in direkten und indirekten Steuern und in

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