Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
- Date
- 1906-07-01
- Page
- Seite 195 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2266000-2266027-2266035-2268386--1850-2268435- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 195 — 4- Die nichtmohammedanischen geistlichen Gerichte sind heute von untergeordneter Bedeutung. Sie sind nur für Personenstandssachen zuständig. Den Vorsitz führt ein höherer Geistlicher (Erzbischof, Bischof, Rabbiner). 5. Die europäischen Gerichte bestehen gemäß den von der Türkei mit fast allen europäischen Staaten geschlossenen Kapitulationen für die Angehörigen der betreffenden Staaten. Sie «sind zuständig für Zivilprozesse zwischen Ausländern gleicher Staatsangehörigkeit- und für Strafsachen, sofern sowohl der Angeklagte als auch der Verletzte Ausländer gleicher Staatsangehörigkeit sind. t Zivilprozesse von Ausländern verschiedener Staat sangegehörigkeit kommen kraft Gewohnheitsrechts vor das Gericht desjenigen Staats, dem der Beklagte angehört. Die Gerichte bestehen aus dem Konsul des betreffenden Staates und einer Anzahl von Beisitzern, die der Konsul in der Regel aus den angesehenen Staatsangehörigen seines Bezirks auswählt. Die Gerichte heißen daher Konsulargerichte. Eine Mitwirkung türkischer Behörden findet in den vorher genannten Fällen nicht statt. Zivilprozesse zwischen Ausländern und Osmanen werden von den türkischen Gerichten unter Mitwirkung des Konsuls des betreffenden Staats entschieden. Das gleiche gilt für Strafsachen, in denen der Angeklagte oder Verletzte ein türkischer Untertan ist, während Strafsachen, in denen der Angeklagte und Verletzte Ausländer verschiedener Staatsangehörigkeit sind, die türkischen Gerichte allein entscheiden. — . Die eigentliche Verwaltung wird an oberster Stelle von dem Sultan geleitet. Unmittelbar unter ihm stehen der Großwesir, der höchste weltliche Beamte und Vertreter des Sultans, und der Scheich ul Islam, der höchste geistliche Gerichtsbeamte und gleichzeitig Minister des; mohammedanischen Kultus und des Unterrichts, sowie Obervormund aller Waisen. Die übrigen Minister sind dem Großwesir unterstellt und verkehren nur unter seiner Vermittlung mit dem Sultan. Die höchsten Beamten einer Provinz (viläjet) sind die Oberpräsidenten (väli). Die Provinzen zerfallen wiederum in Regierungsbezirke (sandschak), welche je einen Regierungspräsidenten (mütessarif) an der Spitze haben. Die weiteren Verwaltungsbeamten sind der Rangfolge nach: für die Kreise (kasä) die Landräte (Kaicimmakäm), für die Amtsbezirke (nähije) die