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Altneuland · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. Seite 194

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
Date
1906-07-01
Page
Seite 194 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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— 194 — für die Entscheidung derjenigen Prozesse, welche aus dem Personenstand der Mohammedaner entstehen (z. B. Erbschafts-, Ehe- und Alimentensachen). Ohne Rücksicht auf die Religionsangehörjgkeit der Parteien sind sie beschränkt zuständig für Patent- und Grandstückssachen. Die Verfassung der geistlichen Gerichte gründet sich noch heute auf die Lehre Mohammeds. Die Gerichte bestehen aus zwei Faktoren, dem Richter (Kädl) und dem Begutachter (Mufti). Die Parteien müssen gleichzeitig mit der Klage dem Gerichte ein Gutachten des Müfti überreichen, welches sie sich: vorher beschafft haben. Die Entscheidung ergeht dann nach streitiger Verhandlung vor dem Kädi und braucht mit dem Gutachten nicht übereinzustimmen. Gegen die Entscheidungen ist sowohl die Berufung als die Revision als Rechtsmittel gegeben. 2. Die ordentlichen Gerichte entscheiden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf Grund des osmanischen bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie Strafsachen nach dem Strafgesetzbuch von 1858. Ihre Zuständigkeit und Organisation richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 19. Juni 1878. Es gibt folgende Instanzen: In jeder Ortschaft das aus den Gemeindeältesten gebildete Friedensgericht zur Aburteilung leichter Straftaten und zur Vornahme von Sühneversuchen in Zivilsachen; in jedem Kreise das mit einem Präsidenten und zwei Richtern als Beisitzern besetzte Kreisgericht erster Instanz für Zivil- und Strafsachen; in der Hauptstadt jedes Sandschak (Regierungsbezirk) das Zentral-Bezirksgericht erster Instanz in gleicher Besetzung wie das Kreisgericht; in der Hauptstadt jedes Viläjets das Berufungsgericht mit dem höchsten geistlichen Richter des Viläjets (Provinz) als Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei auf ein Jahr gewählten Laienrichtern; endlich das Revisionsgericht in Konstantinopel, welches sich in die drei Abteilungen für Zivilsachen, für Strafsachen und für Anträge gliedert; an der Spitze des Revisionsgerichts stehen ein Präsident und zwei Vizepräsidenten als Leiter der drei Abteilungen, neben denen dief erste und zweite Abteilung je sechs und die dritte Abteilung vier Richter haben. 3. Die Handelsgerichte bestehen aus zwei Berufsrichtern und vier Handelsrichtern, die aus der Zahl der angesehenen Kaufleute gewählt werden. Die Handelsrechtspflege bestimmt sich nach dem Gesetz vom 1. Mai 1859.

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