Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Grundzüge des türkischen Verwaltungsrechts
- Date
- 1906-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ALTNEULAND MONATSSCHRIFT für die wirtschaftliche Erschliessung Palästinas Organ der zionistischen Kommission zur Erforschung Palästinas HERAUSGEGEBEN VON F. OPPENHEIMER - S. SOSKIN O. WARBURQ. No. 7/8. Berlin, Juli/August 1906. 3. Jahrg. GRUNDZUEOE DES TUERKISCHEN VERWALTUNGSRECHTS.*) Von Dr. jur. Bruno Blau. Seit Aristoteles unterscheidet man drei Staatsfunktionen, um deren Leistung willen die Staatsorgane da sind, nämlich die Gesetzgebung, die Justiz und die Verwaltung. Die beiden letzteren Funktionen werden neuerdings zu einer (Verwaltung im weiteren Sinne) zusammengefaßt, so daß man nur noch zwei Staatsfunktionen unterscheidet, von denen die eine die Gesetze schafft und die andere sie ausführt. Bezüglich der Gesetzgebung unterscheidet man im osmanischen Reiche formell zwischen Gesetzen (qänün) und osmanischen Reiche formell zwischen Gesetzen (känün) und liehe Handschreiben), fermän-i-humäjun (kaiserliche Befehle), iräde-i-senije (kaiserliche Verfügungen) und berät-i-cäli (kaiserliche Diplome) zerfallen. Unter ihnen besteht jedoch ein materieller Unterschied nicht, sie schaffen in gleicher Weise Recht und fordern den Gehorsam der Staatsbürger. Die Rechtssetzung geschieht heute, da die türkische Verfassung suspendiert ist, einzig und allein durch den Sultan. Er publiziert auch die Gesetze, ändert sie ab' und beseitigt sie. In der Justiz sind fünf Arten von Gerichten zu unterscheiden :**) i. Die geistlichen (mohammedanischen) Gerichte sind gemäß Verordnung vom 15. September 1859 zuständig *) Nach Albrecht,-Gtundriss des osmanischen Staatsrechts, Berlin 1905. "*) Vergl. B. Tannenwald: Die islamitischen Gerichte und die türkische Gerichtsverfassung, Altneulanc 1906, No. 6.