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Altneuland · 1906-06-01 · Heft 6 (Juni 1906) · p. Seite 164

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 6 (Juni 1906)
Article
Die islamitischen Gerichte und die türkische Gerichtsverfassung
Date
1906-06-01
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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— 164 — welches die Trennung der beiden Befugnisse aussprach. Der höchste Gerichtshof als Justizbehörde zerfällt in zwei Abteilungen, von denen die eine Kassationshof mit einer Zivil- und einer Strafkammer, die andere Berufungsgericht ist. Der Zuständigkeit des höchsten Gerichtshofes sind entzogen: a) die zur Zuständigkeit der Gerichte älteren Stils gehörenden Sachen, b) diejenigen besonderen Angelegenheiten, für welche die Zuständigkeit der .Gerichte der nichtmohammedanischen Vereinigungen begründet ist, c) die den Handelskammern zur Aburteilung überwiesenen Sachen (Handelssachen). Bei dieser Gerichtsverfassung fehlte das Institut der Staatsanwaltschaft gänzlich, Friedensgerichte waren nur vereinzelt vorhanden und das für die Aufnahme von Verträgen so wichtige Notariat existierte nicht; diesen Uebelständen wurde erst im Jahre 1879 dank der energischen Initiative des regierenden Sultans Abdul Hamid Khan abgeholfen, so dass man mit dem Jahre 1880 die türkische Justizreorganisation als abgeschlossen betrachten kann. III. Die heutige Organisation der Gerichte. 1. Die Gerichte älteren Stils. Sie sind zuständig für die Aburteilung aller Prozesse, die in dem Personalstatut der Mohammedaner ihren Grund haben, sowie gewisser anderer zivilrechtlicher Materien, deren Entscheidung ihnen durch besondere Verordnungen überwiesen ist. Alle Gerichte älteren Stils unterstehen der Leitung des Schaichul-Islam. Sie zerfallen in zwei Klassen: a) diejenigen, welche „in der Pforte des Scheich-ul-Isläm", d. h. an seinem Amtssitze, und b) diejenigen, welche ausserhalb derselben tagen. Bei den „Gerichten in der Pforte des Scheich-ul-Isläm" sind mit der Erledigung der richterlichen Geschäfte betraut: a) die beiden Oberrichter, einer für Rumelien, der andere für Anatolien, beide mit dem Range gleich nach dem Scheich, b) der*Richter vorj Stambul, ihnen im Range folgend, für die Stadt Stambul .im engeren Sinne, c) der unter dem Vorsitze des Scheich-ul-lslam selbst tagende höchste Gerichtshof (Husur) als letzte Instanz über die von den Gerichten älteren Stils überhaupt abgeurteilten Sachen. Die ausserhalb des Gerichtssitzes des Scheich-ul-Isläm tagenden Gerichte älteren Stils sind sehr zahlreich in allen Gegenden des Reichs. Zur Kompetenz der Gerichte älteren Stils gehören auch Erbschafts-, Ehe-, Unterstützungs- und Alimenten-

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