Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Die islamitischen Gerichte und die türkische Gerichtsverfassung
- Date
- 1906-06-01
- Page
- Seite 163 (sequence 3)
- Language
- German
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— 163 — 2. Neuordnung. Die ersten Abänderungen der türkischen Gerichtsverfassung sind auf den allerhöchsten Erlass von 1839 zurückzuführen. Dadurch wurden neben den Einzelgerichten älteren Stils besondere Kammern für Handels-, Zivil- und Strafsachen gebildet, die „Ratskammern" genannt wurden und mit ausgedehnten richterlichen Befugnissen für alle drei Instanzen eingerichtet wurden. Die „Handelskammern" bestanden aus kaufmännischen Mitgliedern, von denen die Hälfte Mohammedaner, die andere Hälfte Angehörige der anderen Konfessionen und Ausländer waren. Die „Strafkammern" hatten verschiedene Abteilungen: a)Untersuchungskammer für Verbrechen, b) Polizeigerichtshof für Vergehen, c) Polizeigericht für Uebertretungen. In den Provinzen war die Aburteilung von Verbrechen und Vergehen den Provinzialverwaltungsräten überlassen, zu deren Mitgliedern unter anderen auch der Rabbiner gehörte; alle Kammern hatten auch gebildete Laien zu Mitgliedern. Im Jahre 1856 wurden gleichzeitig mit Erlass des türkischen St.-G.-B. in den wichtigsten Provinzialstädten einzelne vom Provinzialverwaltungsrat unabhängige Strafgerichte eingesetzt, die unter dem Vorsitze von hohen Staatswürdenträgern über Sachen urteilten, die ihnen durch Verfügung des Leiters der lokalen Verwaltungsbehörde zur Entscheidung überwiesen waren. Um Kompetenzkonflikte zwischen den einzelnen Gerichten zu vermeiden, wurden jedem Gerichte diejenigen Sachen, für die es zuständig war, durch Ueberweisungsverfügung (havale) seitens der Verwaltungsbeamten zugeteilt. Die Urteile aller türkischen Gerichte sind revisionsfähig; über die Revision entscheidet der „höchste Gerichtshof", dessen Mitglieder sind: a) die höchsten Richter und Rechtsgelehrten der Gerichte älteren Stils, b) die höchsten Staatswürdenträger, c) einige hohe Militärs. Der höchste Gerichtshof war lange Jahre hindurch die wichtigste Staatsbehörde; er entschied in letzter Instanz nicht nur über alle Rechtsangelegenheiten, sondern auch über alle Fragen aus dem Gebiete der allgemeinen Staats- und Finanz Verwaltung, ja selbst der Militär- und Militärjustizverwaltung. Der Hauptfehler dieser geschilderten Justizverfassung lag in der Vermengung richterlicher und administrativer Aufgaben. Abhilfe wurde geschaffen durch das Gesetz vom 8. Zilhidje 1284 (d. i. 1866) über die Umgestaltung des höchsten Gerichtshofes,