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Altneuland · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. Seite 47

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verfassungsrechts
Date
1906-02-01
Page
Seite 47 (sequence 4)
Language
German
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— 47 — scher angesehen werden; so weit nicht etwa seine Souveränität durch europäische Staaten beschränkt ist. Allerdings ist zu beachten, daß die Verfassung jederzeit durch Willensakt des Sultans wieder in Kraft gesetzt werden kann. Als — wenigstens in. der Praxis — absoluter Herrscher Sultan vereinigt der Sultan in seiner Person die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt und vertritt den Staat nach außen hin. Der Sultan ist auch Kalif, d. h. Nachfolger und Vertreter M uhamme ds, und in dieser Eigenschaft das Haupt sämtlicher Muhammedaner der Welt. Diese Macht wird äußerlich dadurch gekennzeichnet, daß er in seinem Serail die sieben heiligen Reliquien aufbewahrt. Zur Thronfolge ist gewohnheitsrechtlich das älteste männliche Mitglied der Dynastie Osman berufen, welches von dem Haupte der Dynastie durch Männer abstammt. Körperliche und geistige Gebrechen begründen keine Regierungsunfähigkeit. . .r Der neue Sultan wird durch Umgürtung mit dem Schwerte O s m a n s gekrönt, und zwar in der Hiobsmoschee zu Konstantinopel. Der Sultan erhält eine bestimmte Rente als Ziyilliste. Das kaiserliche Hof Sekretariat vermittelt den Verkehr zwischen dem Sultan und den Behörden sowie Privatpersonen. Der innere Hofstaat, insbesondere der Harem, hat eine eigene Verwaltung. Die im Harem geborenen Kinder gelten durchweg als legitime, gleichviel ob sie von einer Freien oder einer Sklavin geboren werden. Neben dem Rechte, Titel, Rang und Orden zu verleihen, hat der Sultan das Ehrenrecht des Freitagsgebets, das für ihn am Freitag in den Moscheen verrichtet wird, und ferner das bereits erwähnte Recht, die heiligen Reliquien aufzubewahren. Die Souveränität des Sultans wird durch europäische Souveränitäts- Staaten beschränkt, und zwar räumlich in den halbsouveränenbeschränkangen Ländern und sachlich bezüglich der Rechtsverhältnisse der Ausländer. Die Angehörigen der Staaten Deutschland, Oesterreich, Belgien, England, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden, Vereinigte Staaten und Persien haben dadurch eine besondere Stellung, daß die Konsulate dieser Staaten in Zivil- und in Strafsachen mit Jurisdiktionsgewalt ausgestattet sind. Ferner haben die Mächte Spanien, Oesterreich und Frankreich ein Protektionsrecht über die in der Türkei wohnenden Christen.

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