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Altneuland · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. Seite 46

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verfassungsrechts
Date
1906-02-01
Page
Seite 46 (sequence 3)
Language
German
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— 46 — der Großmächte die christliche und jüdische Bevölkerung der mohammedanischen in rechtlicher Beziehung gleichgestellt, so daß Religion und Nationalität heute auf die staatsbürgerlichen Rechte der türkischen Untertanen. ohne Einfluß sind. Den letzteren sind nunmehr unterschiedslos persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Aemtern, sofern der Bewerber die türkische Sprache beherrscht, gewährleistet, wohingegen die Staatsbürger der Gehorsamspflicht gegenüber dem Sultan und der Regierung sowie der Militär- und Steuerpflicht unterworfen sind. Staats- Die Staatsangehörigkeit wird gemäß dem Gesetze .angehorigkeit vom 2I jamiar jgöo. entweder mittelbar durch Abstammung von osmanischen Eltern oder unmittelbar durch Verleihung erworben. Ein Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit hat der in der Türkei geborene Ausländer während derjenigen drei Jähre, welche dem Eintritt seiner — nach den Gesetzen des Heimatsstaates zu bestimmenden — Großjährigkeit folgen. Ferner kann der Minister des Auswärtigen jedem seit mindestens fünf Jahren in der Türkei wohnenden großjährigen Ausländer auf dessen Antrag die osmanische Staatsangehörigkeit verleihen; dies kann auch bei kürzerem Aufenthalt geschehen, wenn der Ausländer der Naturalisation würdig ist. Zu bemerken ist hierbei, daß sich die Naturalisation nicht auf die Kinder der Naturalisierten erstreckt. Verloren wird die Staatsangehörigkeit zunächst durch Verheiratung einer türkischen Untertanin mit einem Ausländer. Im Falle des Todes des Ehemannes kann die Frau jedoch die Staatsangehörigkeit während der ersten 3 Jahre nach dem Todesfalle auf Antrag wiedererlangen; ihre Kinder bleiben aber staatsfremd. Im übrigen muß die Entlassung aus dem türkischen Staats verbände durch Kabinetsordre des Sultans erfolgen. Außerdem tritt ein unfreiwilliger Verlust der Staatsangehörigkeit ein durch Ausstoßung und Landesverweisung, welche im Falle unerlaubter Naturalisation durch einen anderen - Staat oder im' Falle der Annahme fremder Militärdienste erfolgen. Organ Als Organe der Staatsgewalt kommen im osmanischen Reiche der Sultan und das Parlament in Frage. Da jedoch die Verfassung, wenn auch nicht aufgehoben, so doch bis auf weiteres suspendiert, und dadurch die Volksvertretung vollständig ausgeschaltet ist, kann der Sultan als absoluter Herr-

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