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Altneuland · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. Seite 45

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verfassungsrechts
Date
1906-02-01
Page
Seite 45 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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— 45 — In der Praxis stellt sich das türkische Verfassungsrecht, wie folgt dar: Das Staatsgebiet der Türkei wird der geographischen Staatsgebiet. Lage entsprechend, eingeteilt in die europäische, asiatische und afrikanische Türkei. Das ganze Gebiet umfaßt 4100000 Quadratkilometer mit 39600000 Einwohnern. Nach der Verschiedenheit des Umfanges der Staatsgewalt in den einzelnen Gebietsteilen unterscheidet man „Kaiserliche Provinzen4* und „halbsouveräne (bezw. „autonome") Provinzen4'. In den „Kaiserlichen Provinzen", in der „eigentlichen Türkei" ist der Sultan unumschränkter souveräner Herrscher mit vollständiger Gebietshoheit. Die eigentliche Türkei besteht aus den Provinzen Konstantinopel, Adrianopel (Thracien), Saloniki (Makedonien), Joannina (Epirus), Kossowo, Skutari (Illyrien), Monastir in Europa, den Mittelmeer ins ein, Chodavendikiar, Aidin, Konia, Angora, Adana, Kastamuni, Siwas, Diarbekir, Bitlis, Erzirum, Mamuret-el-Aziz, Wan, Trapezunt, El Hedjaz, Assir, Yemen, Bagdad, Bassora, Mossul, Aleppo, Syrien, Beirut in Asien und Tripolis in Afrika und ferner aus den selbständigen, direkt von Konstantinopel aus geleiteten Regierungsbezirken Tschataldja in Europa, Ismid, Kaleh Sultanieh, Jerusalem, Libanon und Zor in Asien und Bengasi in Afrika. Die halbsouveränen und autonomen Provinzen haben innerhalb des türkischen Reiches eine mehr oder weniger selbständige Stellung und stehen zu dem Sultan nur in einem — in jedem einzelnen Falle anders gestalteten — losen Abhängigkeitsverhältnisse. Ihre rechtliche Stellung bestimmt sich teilweise durch den Berliner Vertrag, teilweise durch Sonderverträge mit den in Betracht kommenden Staaten. Es gehören hierher die Provinzen Bosnien und die Herzegowina, Bulgarien und Ostrumelien, Kreta, Samos,2) Cypern, Aegypten, Thasos. •— Was die osmanischen Staatsbürger anlangt, so waren Volk diese bis vor 50 Jahren in zwei scharf voneinander geschiedene Klassen getrennt, nämlich in Muhammedaner und in „Ungläubige", d. h. Nichtmuhammedaner. Die Ungläubigen (Christen und Juden) galten bis dahin fast als Sklaven. Erst durch den Erlaß vom 18. Februar 1856 wuride auf Drängen - 2J Vgl. Blau, Die administrative Autonomie der Insel Samos in „Altneuland" 1904, Seite 257.

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