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Altneuland · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. Seite 44

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Grundzüge des türkischen Verfassungsrechts
Date
1906-02-01
Page
Seite 44 (sequence 1)
Language
German
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— 44 — GRUNDZUEOE DES TUERKISCHEN VERFASSUNGSRECHTS.1) Von Dr. jur Bruno Blau. vetfassmngs Das osmanische Reich besitzt eine am 23. Dezember 1876 un e. pUbiiziert-e Verfassungsurkunde. Dieselbe ist jedoch heute ohne jede praktische Bedeutung, obwohl sie alljährlich als Staatsgrundgesetz in dem türkischen Staatskalender abgedruckt wird. Das nach der Verfassung in jedem Jahre am 1. November vom Sultan zu berufende Parlament, welches aus zwei Kammern besteht, ist nur zweimal zusammengetreten, wurde dann aufgelöst und ist nie wieder berufen worden. Die türkische Verfassung ist gleich der preußischen der belgischen Verfassungsurkunde nachgebildet, sie zerfällt in 12 Abschnitte: 1. Vom osmanischen Reich (Art. 1—7). 2. Vom öffentlichen Recht der Osmanen (Art. 8—26). 3. Von den Ministern (Art. 27—38). 4. Von den Beamten (Art. 39—41). 5. Von dem Parlament (Art. 42—59). 6. Von dem Senat (Art. 60—64). 7. Von dem Hause der Abgeordneten (Art. 65—80). 8. Vom Justizwesen (Art. 81—91). 9. Von dem hohen Gerichtshofe (Art. 92—95). 10. Von den Finanzen (Art. 96—107). 11. Von der Provinzialverwaltung (Art. 108—112). 12. Besondere Bestimmungen (Art. 113—119). Im einzelnen interessiert der Inhalt der Verfassungsurkunde mangels praktischer Bedeutung an dieser Stelle nicht. Es soll nur betont werden, daß die türkische Verfassung keiner modernen Verfassung monarchischer Staaten an freiheitlichem Geiste nachsteht. So gewährt sie allen Untertanen des osmanischen Reiches persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetze, Petitionsfreiheit, Preßfreiheit, die Möglichkeit, öffentliche Aemter zu bekleiden, Unverletzlichkeit des Eigentums und der Wohnung, sowie Schutz für die freie Ausübung der von dem Staate anerkannten Kulte; die Minister sind verantwortlich, und können angeklagt werden, die Richter sind unabhängig und unabsetzbar; neue Steuern dürfen nur im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden; der Staatshaushaltsplan wird jährlich im voraus durch Gesetz aufgestellt. *J Nach Albrecht, Grondriss des osmanischen Staatsrechts, Berlin 1905.

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