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Altneuland · 1905-11-01 · Heft 11-12 (November 1905) · p. Seite 355

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
2 (1905)
Issue
Heft 11-12 (November 1905)
Article
Die Gartenstadt
Date
1905-11-01
Page
Seite 355 (sequence 7)
Language
German
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— 355 — Die Landgesellschaft braucht nicht aus Spekulanten zu bestehen. Sie kann eine Wohlfahrtsgesellschaft sein, die sich mit einer angemessenen Verzinsung begnügt und der dagegen von den Instituten der zionistischen Organisation sehr wohl eine verhältnismässige Versicherung gegen Verlust, oder Garantie einer Minimal-Verzinsung, gewährt werden kann. — Der ganze Orient ist in aufsteigender Entwickelung begriffen; an einem einzelnen derartigen Landkauf mag man Verlust erleiden können, an einer grösseren Anzahl solcher Transaktionen unter solchen Bedingungen zu verlieren, ist fast undenkbar. Eine solche Garantie seitens der zionistischen Institute wird also auf gesunder Basis vereinbart werden können. Der Grund und Boden soll nur verpachtet — nicht verkauft werden. Er sollte von den Landgesellschaften durch Kauf nur an die Nationalfonds-Verwaltung oder an die Gemeinfden selbst übergehen dürfen, die den Gemeindebesitz an Land irgendwie unter dem Nationalfonds oder einer gemeinsamen, höheren Instanz organisieren. Die betreffende Instanz kann dafür den Ansiedelungen in hohem Masse und auf geschäftlich sicherer Basis helfen. Zum Beispiel beim Häuserbau usw. An einem einzelnen Hause kann Geld verloren werden, — an tausenden von Häusern in verschiedenen Ansiedelungen ist ein Verlust so gut wie ausgeschlossen. Die Ansiedler und das ganze Ansiedelungswerk gewännen dadurch etwas Ausserordentliches: kein Kolonist brauchte für Land und Haus den Kaufpreis zu zahlen. Eine Pacht, die genügend sicher sein müsste (Erbpacht) würde — schon mit den Kosten für Instandhaltung der Baulichkeiten usw. — nicht mehr ausmachen müssen als etwa-5—15 Mark per Monat und Familie für Land und Haus. Aber auch alle anderen Verbesserungen — grössere Brunnen - Anlagen, Strassen-, Wasser- und Lichtleitungen, Einfriedigungen usw., die dem Terrain dauernden Mehrwert verleihen, würden von der Landgesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger — event. der Gemeinde-Genossenschaft — hergestellt werden können, ebenso wie die Baulichkeiten für Gemeindezwecke. Ausserdem wäre in der Landgesellschaft ein Arbeitsgeber grossen Stiles geschaffen, gleichviel, ob sie in eigener Regie oder durch Unternehmer alles das ausführen

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