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Altneuland · 1904-06-01 · Heft 6 (Juni 1904) · p. Seite 167

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
1 (1904)
Issue
Heft 6 (Juni 1904)
Article
Das Trachom in Palästina
Date
1904-06-01
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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— 167 — Errichtung von Spitälern oder wenigstens Polikliniken zur (event. unentgeltlichen) Behandlung des Trachoms, sowie in schweren Fällen und bei misslichen Wohnungsverhältnissen des Patienten die Internierung des Erkrankten Sorge zu tragen; in jedem Falle aber müsste die ärztliche Behandlung obligatorisch sein. Die Internierung geeigneter Fälle wäre auch noch von folgendem Gesichtspunkte aus wünschenswert. Gewiss lässt sich das Trachom auch conservativ behandeln, wenngleich diese Methode heute von zahlreichen Augenärzten a priori abgelehnt wird. Besteht die Sicherheit, dass der Patient sich nach den Vorschriften des Arztes genauestens richtet, so wird die häufige Reinigung des Auges mit antiseptischen Lösungen, die Touchierung mit Höllenstein, später mit Kupferstift, dann mit Salben in den meisten nicht zu schweren Fällen allmählich zum Ziele führen, und es wird bei peinlicher Sauberkeit und Isolierung keine Ansteckung einer anderen Person erfolgen. Aber selbst die radikalere Behandlungsweise, bei der operativ vorgegangen wird (Ausquetschung der gröberen Trachomkörner nach verschiedenen Methoden), erfordert meist eine mehrmonatliche Behandlung, da die nicht mit entfernten kleineren Körner allmählich nachwachsen. Die Erfahrung lehrt nun, dass, wenn die Behandlung nicht bis zum Schwinden der Verdickung der Bindehaut fortgesetzt wird, leicht Rückfälle eintreten. Die Patienten, die im Laufe der Behandlung die Geduld verloren haben oder nicht mehr in der Lage sind, den Arzt zu bezahlen, und die Kur um so eher unterbrechen zu dürfen glauben, als sie sich von allen Symptomen geheilt fühlen, bekommen zuweilen im Rückfall eine heftigere Erkrankung als ursprünglich und müssen nun manchmal ihren Ungehorsam mit einer lebenslangen Erkrankung des Auges büssen. Soll also eine möglichst rasche Radikalheilung erzielt werden, so wird es notwendig sein, in allen Fällen die am schnellsten zum Ziele führende, d. h. die operative Methode als obligatorisch in Anwendung zu bringen, die erfahrungsgemäss die Krankheitsdauer beträchtlich abkürzt. Diesen Zwang darf der Staat mit demselben Recht auf seine Bürger ausüben, mit dem in Deutschland die gründlichste Desinfektion der Wohnung, in der ein Typhuskranker gelegen hat, nach äusserst detaillierten Vorschriften verlangt wird. Aus dem Gesagten folgt nun ein weiterer Grund für die Notwendigkeit der Internierung gewisser Trachomfälle; denn die unsicheren Elemente, die sich erstens zur operativen Behandlung nicht würden entschliessen können,

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