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Altneuland · 1904-05-01 · Heft 5 (Mai 1904) · p. Seite 143

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
1 (1904)
Issue
Heft 5 (Mai 1904)
Article
Zoll und Steuer im türkischen Reiche, insbesondere in Palästina
Date
1904-05-01
Page
Seite 143 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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— 143 — Steuer direkt und bestellt zu diesem Zwecke einige Vertrauensmänner, welche die Ernte der Bodenerzeugnisse überwachen, über dieselben Rechnung führen und die entsprechenden Steuern einziehen. Diese Art der Perzeption wird „Amana" genannt. Die Prozedur der Verpachtung und Versteigerung, welche . durch den Verwaltungsrat „Medschles Idara" und einen ad hoc durch den Gouverneur ernannten Beamten, ausgeführt wird, ist vielartig und kompliziert und bedarf einer besonderen Beschreibung. Mulkland zahlt keinen Oscher. Kartoffeln sind für eine bestimmte Reihe von Jahren vom Oscher befreit. Es ist ein erbärmliches Bild, das sich dem eingeweihten Zuschauer während der Verpachtungs-Saison bietet, wenn die Dorfschulzen (Mukhtars) im Gefängnis zusammenpfercht und dadurch gezwungen werden, einen höheren Preis für den Oscher ihrer Dörfer zu zahlen. Der Pächter misshandelt seinerseits die Bauern und beraubt sie des Restes ihrer kleinen armseligen Ernte. Der Pächter muss türkischer Bürger, sowie Besitzer von unbeweglichem Gut sein und dazu noch einen soliden Garanten liefern. Wenn das Dorf selbst den Oscher pachtet, so sind sämtliche Bauern genossenschaftlich für die Zahlung verantwortlich und haftbar. 4. Vieh-Steuer. (Aghnam oder Aadad). Für Schafe. Ziegen, Schweine und Kamele wird jährlich eine Steuer erhoben. Für Schafe und Ziegen zahlt man gewöhnlich 5 P. pro Kopf (ca. 1,10 Frcs.), für Schweine 10 P. (2,20 Frcs.) und für Kamele 50 P. (ca. 11 Frcs.) Im Monat März jeden Jahres wird das Vieh durch spezielle Beamten gezählt und die Steuer festgesetzt. Natürlich wird diese Zählung ganz unregelmässig ausgeführt. Letztens wurde die Steuer auch auf Rindvieh. Pferde und Esel ausgedehnt und beträgt 10 P. (2.20 Frcs.) pro Kopf. Jeder Bauer hat das Recht, ein Paar Arbeitstiere steuerfrei zu halten. 5. Weggeld (Karrossa). Zur Erhaltung und Ausbesserung der Wege wird für alle die Strassen passierenden Tiere und Wagen eine Abgabe erhoben, die zwischen 1—15 P. variiert. Diese Steuer ist nur auf gewisse Lokalitäten beschränkt. 6. Kataster-Steuern (Ressem Tabu). Bei jeder Veräusserung und Neuübertragung eines Grundstückes im Kataster- Buche (Tabu) sowohl durch Kauf, wie durch Erbschaft oder Schenkung wird eine Steuer gezahlt im Verhältnis zum Kauf-

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