Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 1 (1904)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1904)
- Article
- Gross- und "Klein"-Kolonisation
- Date
- 1904-05-01
- Page
- Seite 133 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 133 — die für die Kolonisierung des Landes in Betracht kommenden Bedingungen allein, parallel mit einer gewissen staatlichen Aufmunterung, imstande sind Auswanderer anzulocken. Die ersten mit grossen Opfern erkauften Erfolge zeigten, dass gewisse Gebiete Brasiliens, speziell seine südlichen Provinzen, für die Besiedlung mit Europäern geeignet sind. Nun setzte die Kolonisation von selbst ein. Der Staat hatte nur die Aufgabe sie zu regeln und zu beaufsichtigen, was natürlich mit weniger Kosten gemacht werden konnte, als die Ueberführung und Ansiedlung von mittellosen Leuten. Kleine Anfänge waren es, die 1840 in Brasilien gemacht wurden, und jetzt gibt es ca. 250000 Deutsche, die dort ihre zweite Heimat gefunden haben. Weniger zahlreiche, aber immerhin noch bedeutende Gruppen anderer Völker entstanden im Laufe der letzten Jahrzehnte in diesem grossen Lande. Abgesehen von der immer andauernden Kolonisierung Nord- . Amerikas und Australiens, die von einem ganz anderen Gesichtspunkt betrachtet werden müssen, bietet uns in der Tat Brasilien allein das Beispiel einer grossen Siedlung über See. Die Versuche in Chile, Mexiko und Peru gewannen nur sehr langsam an Ausdehnung, die argentinischen Gründungen der Juden und anderer Völker sind noch neuen Datums. Die Besiedlung- Algeriens durch Franzosen und noch mehr durch Italiener ist ebenfalls von anderen Gesichtspunkten aus zu betrachten und wird bei der Behandlung der jüdischen Kolonisation Palästinas Beachtung finden. Es ist eben eine feststehende Tatsache, dass Grosskolonisation nicht künstlich gemacht werden kann. Es liegt vielmehr in ihrem Wesen, dass sie mit kleinen Versuchen anfangend, die systematisch gemacht und von den natürlichen Bedingungen der zu kolonisierenden Gebiete begünstigt werden müssen, sich zu einer Grosssiedlung entwickeln kann. Den Eegiefungen der betreffenden Länder, sowohl des Emigrationswie des Kolonisationslandes, fallen hierbei gewisse Aufgaben zu. Für die ersteren, die Emigrationsländer, beschränken sie sich, falls die Emigration sich nach einem staatlich fremden Gebiete richtet, auf die Ueberwachung der Auswanderung durch spezielle Behörden, auf den Schutz vor Ausbeutung seitens gewissenloser Emigrationsagenten vor, während und nach der Ueberfahrt ins Kolonisationsgebiet. Richtet sich aber die Emigration nach einem stets überseeischen Siedlungsgebiet, welches dem betreffenden Staate selbst gehört,