Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Aufhebung des Leibzolls in Nassau
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 342 (sequence 8)
- Language
- German
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342 Silberstem: Zur Aushebung des Leibzolls in Nassau. Da aber fast in allen deutschen Staaten nach und nach ähnliche Befreiungen unserer Glaubensgenossen durch eigene landesherrliche Borschriften erfolgt, insbesondere in der jüngsten Zeitfrist von Kurbaden') und Kur- Hessen, von fürstlich Isenburg'scher Seite ähnliche Verfügungen getroffen wurden, auch fürstlich Nassau-Oranischerseits schon vorlängst eine gleiche Befreiung besteht und wir zu der erhabenen Milde und edlen Menschenliebe Ew. Hochfürstlichen Durchlaucht das unbegrenzte Vertrauen genießen, daß Höchstdieselben auch uns die Wohlthat der Entlassung von einem so herben Zwangsrechte huldreichst angedeihen zu lassen, gnädigst nicht abgeneigt sein werden, so wagen wir es, Höchstdieselben um diese höchste Gnade in jener tiefsten Ehrfurcht anzuflehen, welche wir H'öchftdenselben submissest gewidmet haben.!) Das die Aufhebung des Judenleibzolls in Kurbaden betreffende Ausschreiben (ü. ä. Carlsruhe, 20. Januar 1804) lautet: Carl Friedrich von Gottes Gnaden. Wir haben nach Einlangung der erforderlichen Notizen nunmehr gütigst beschlossen, die jüdische Nation von der für die Erlaubnis durch das Land zu reisen, in Unseren alten und dem größten Theil Unserer neuen Lande unter dem Namen Juden - geleit, Passier-Eeleit u. dgl. m. üblich gewesenen Abgabe zu befreien, mithin zu verordnen, daß alle zu dieser Nation gehörigen, durch Unsere Kurlande reisenden Personen aller derartigen Auflagen, welche durchreisende Christen nicht ebenfalls abzureichen haben, ohne Unterschied, ob solche bisher in Unsere herrschaftlichen, oder in städtische oder Gemeindeärarien geflossen sind, für die Zukunft enthoben sein sollen und daß also dieses vorgedachte Passiergeleit gänzlich aufhören und nie mehr eingezogen werden soll. Da jedoch kein Fremder berechtigt sein kann, in Unseren Landen Handel zu treiben, ohne eine Recognition des hierdurch aus Unseren Staaten ziehenden Borthens zu unterrichten, so behalten Wir Uns zwar vor, künstig noch näher geprüfte Erfordernisse des Commerzverhältnisses Unserer Kurlande, desfalls eine nach den verschiedenen Handelszweigen und ihrer Beziehung auf das Staatswohl abgewogene Anordnung der Recognition zu machen, welche sodann ohne Unterschied der Nation und der Religion alle handelnden Personen treffe. Bis aber dies geschehen kann, soll einstweilen bei den Handelnden der israelitischen Nation jener Maßstab des Concessionsgeldes, welcher bisher in Unseren alten Landen unter dem Namen „Handelsgeleit" üblich war, welchen Maßstab wir für den billigsten und mäßigsten unter den verschiedenen in Unseren neuen Landen üblich gewesenen Arten dieser Recognition erkannt haben, mit 24 Kreuzer für eine auf zweimal 24 Stunden gültige Handelserlaubniß durchgehends und in Unseren gesammten Kurfürstlichen Landen für Uns oder die zum Bezug berechtigten Communen erhoben, alle anderen bisher üblich gewesenen Arten von Geleitserhebung aber eingestellt werden. Uebrigens kann diese Handelsconcession niemals von solchen Genossen der jüdischen Nation erhoben werden, welche unter Unserem Schutze wohnen, indem alle diese dadurch auch das Recht haben, erlaubte Handelschaft in allen Unseren Landen zu treiben, mithin innerhalb Unserer alten und neuen Lande von Zahlung des Handelsgeleits frei sind. Hieran geschieht Unserer Wille. Gegeben unter Unserem größeren Staatssiegel.