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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 3 · p. Seite 323

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 3
Article
Aus Straßburger Judenakten
Date
1892-01-01
Page
Seite 323 (sequence 17)
Language
German
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Breßlau: Aus Straßburger Iudenakten. 323 aber jetzt oder künftig irgend jemand von hohen und niederen Ständen Klage gegen die Juden zu führen habe, so wolle er auf alle Stücke und Punkte, wie sich das gebühre, Rede und Antwort stehen, ohne gegen den Glauben irgend jemandes zu disputiren oder Luther und seine Anhänger zu schmähen, sondern nur um die Verantwortung der Juden, so viel ihm Gott Gnade gebe, darzuthun. Der Beschluß, den der Rath noch am 11. Juli 1543 auf diese Eingabe faßte, ist in der Hauptsache ablehnend. Man werde sich ihr wider den Luther nicht beladen. Solle auch hier nichts drucken lassen. Moege den Churfürsten Pfalzgrafen und ander ihr Oberkeiten ansuchen'. Der Rath bleibt also dabei, daß er in Straßburg den Druck judenfeindlicher Schriften nicht gestatten werde ^). Im übrigen lehnt er es, wie vorherzusehen war, ab gegen Luther für die Juden einzutreten und verweist den Bittsteller an den Kurfürsten von der Pfalz als den damaligen Pfandinhaber der Landvogtei Elsaß, zu welcher Josels Wohnort Rosheim gehört. Wiederum zwei Monate später reichte Josel ein neues Gesuch an den Rath ein 2). Er hat erfahren, daß in Folge der Schriften Luthers die Juden in Hessen aufs neue einer härteren Behandlung unterworfen werden sollen. Er hat sich entschlossen nach Hessen zu reisen und vor dem Landgrafen, dessen milde Gesinnung und hoher Verstand in der heiligen Schrift ihm bekannt sind, die Juden gegen die Beschuldigungen, die ihnen von Getauften und Ungetansten zugemessen würden, zu vertheidigen. Er ist überzeugt, daß der Landgraf aus angeborener Gerechtigkeit ihn hören, und wenn er ihn gehört hat, nicht zulassen werde, daß man die Juden also beschwere. Er bittet den Rath um ein Empfehlungsschreiben an den Landgrafen, wie er vormals wiederholt an andere Fürsten empfangen habe ^). ') Dies muß der Sinn des zweiten Satzes der Antwort sein, die also mit dem Bescheid vom 28. Mai übereinstimmt. Daß Josel nichts drucken lassen solle, kann nicht gerneint sein, da dieser in seiner Eingabe nirgends eine derartige Absicht andeutet. 2) Gedruckt bei Scheid, Rist. äe8 ^ui58 ä'^lsaes S. 384, mit zahlreichen Fehlern, aber doch so, daß der Sinn erkennbar ist, weshalb ich von einem neuen Abdruck absehe. Ich berichtige hier nur einige stnnftörende Versehen. S. 385 Z. 8 l. ^leyds' statt 'leydeu'; Z. 14 l. 'betreffend st. 'betroffen'; Z. 22 l. 'Unschuld' st. 'entschuld'; Z. 28 l. 'ungezweyffleten' st. 'enge zweysleten'; Z. 31 l. 'ire gnaden' st.'wir gnaden'; Z. 32 l. 'on' ft. 'an'; Z. 34 l. 'hochgeacht' st. 'hochgedacht'; S. 386 Z. 1 ergänze 'thun' hinter 'zu'; Z. 2 l.'am furdersten' st. 'ein fordersten'; Z. 4l. 'euwer'st.'einer'. Die Unterschrist lautet: Jösel jud zu Roszheim gemeiner jüdischer bevelchhaber. y Außer dem Brief von 1537 an den Kurfürsten von Sachsen hat Josel dnrch Rathsbeschluß vom 13. Oct. 1540 eine Fürschrift an Herzog Ulrich von Württemberg erhalten. Zeitschr. f. Gesch. d. Juden i. Deutsch!. V 21

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