Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- Ueber das Alter der allgemeinen Kammerknechtschaft in Deutschland
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 2)
- Language
- German
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270 Miscellen. unverständlichen Ausdruck „Wormser Juden und ihre Genossen" geschlossen, daß das Privileg nur für einige Wormser Juden, darunter Salmann, und deren Angehörige bestimmt war ^). In der That scheint dies die einzige zulässige Erklärung jener wunderlichen Ausdrücke zu sein. Die Frage stellt sich also nunmehr so: hat Friedrich I. bei seiner Bestätigung des Privilegs dasselbe auf alle Wormser Juden ausgedehnt, etwa wie es später Friedrich II. auf alle Juden in Deutschland ausgedehnt hat? Ich glaube die Frage verneinen zu müssen. Schröders Ansicht stützt sich auf die Worte des Privilegs: cum aä eameram nostram attineallt. Dieselben finden sich in dem nahe verwandten Speherer Privileg Heinrich IV. nichts, sie könnten daher von Friedrich I. hinzugefügt sein, wie schon Hoeniger angenommen hat^), und würden dann die Auslegung, die ihnen Schröder giebt, zulassen, während sie, wenn sie schon von Heinrich IV. angewandt wurden, nicht aus die allgemeine Kammerknechtschaft bezogen werden könnten ^). Nun hat aber Hoeniger erwiesen, daß uns das Speherer Privileg nur in verunechteter Form vorliegt ^) und grade der § 1, um den es sich hier handelt, ist von der Bearbeitung besonders stark betroffen worden. Die Speherer Urkunde in ihrer jetztigen Gestalt sucht überall den Bischof an die Stelle des Königs zu setzen^). Da nun Z 1 gerade im Gegensatz dazu bestimmt, daß die Juden nur unter dem König und dem von ihm ernannten Judenbischof stehen sollen, so mußte der Fälscher den ganzen Paragraphen beseitigen. Thatsächlich stimmen denn auch die Wormser und die Speyerer Fassung des Privilegs nur in zwei gleichgiltigen Worten überein. Hiernach beweist das Fehlen der oben erwähnten Formel in der uns vorliegenden Speyerer Urkunde nicht, daß sie in die Wormser Urkunde erst von Friedrich I. hineingebracht worden ist, und auch ein positives Argument scheint mir nicht nur dafür zu sprechen, daß sie bereits von Heinrich IV. herrührt, sondern auch direkt zu beweisen, daß das Privileg von 1157 sich uicht auf alle Wermser Juden bezieht. Das Privileg ist bei der Bestätigung durch Friedrich I. einer Bearbeitung unterzogen worden, die den Zweck hatte, veraltete und unverständlich ') In dieser Ztschr. I, 213. S. die Begleichung in dieser Ztschr. I, 138. 2) In dieser Ztschr. I, 150. -l) S. Regesten Nr. 314 2. 5) In dieser Ztschr. I, 146 ff. 6) Hoeniger S. 148.