Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 20)
- Language
- German
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Schnapper-Arndt: Jugendarbeiten Ludwig Bö'rne's über jüd. Dinge. 213 „des OovamiZsionL- und LxeäitiouZ-Handel fernerhin untersagt bleibe, wie er „ihnen in der alten Stättigkeit untersagt war" ^). Was die den Juden auferlegten Erschwerungen des Betriebes betrifft, so bestanden dieselben unter dem Regime der alten Stättigkeit wesentlich darin, daß Juden Läden und Gewölbe überhaupt nur innerhalb eines bestimmten, engbegrenzten Stadttheils — dem Ghetto und einigen angrenzenden Straßen 2) — innehaben dursten und weiterhin darin, daß ihnen in Beziehung auf die Einrichtung und Ausstattung dieser Läden Vorschriften gemacht waren, die ihren Mitbewcrb mit den christlichen Handelsleuten erschweren sollten. Ihre Läden mußten demgemäß sog. „geschlossene" sein; sie durften keinen Ausgang nach der Straße haben und nicht durch Schilver oder sonstige ausgehängte Warenzeichen als Läden kenntlich gemacht werden. Der hierdurch hervorgerusene, die jüdischen Handelsleute nicht nur ökonomisch benachteiligende sondern auch sie entwürdigende Zustand wird anschaulich in der ersten an Dalberg gerichteten jüdischen Petition beschrieben: „Man zwingt.....die jüdischen Kaufleute, ihre Waaren den Käufern „zu verbergen, und wenn sie sich nun bemühen Käufer zu finden, so macht „man ihnen den Vorwurf, sie lokten die Käufer zu sich, sie spannten den „christlichen Kaufleuten die Abnehmer ab. Allerdings ist richtig, wiehwohlen „man daß auch von vielen christlichen Kaufleuten wird sagen können, daß die „jüdischen Kaufleute, eben weil es ihnen an Mitteln fehlt, durch Aushängen „ihrer Firma und Muster Karten den vorbeigehenden Käufern begreiflich zu „machen, daß hier Waaren sind, daß, sagen wir, die jüdischen Kaufleute vor t) Im Laufe der Verhandlungen über die „Neue Stättigkeits- und Schutzordnung" wurden von den Judengegnern gewünschte Beschränkungen natürlich öfters damit begründet, daß dieselben ja nicht die Juden allein treffen, sondern ihnen mit allen Nichtbürgern, auch den „Beisassen" gemeinsam sein würden. Dem gegenüber darf man auf die einfache und schlagende Bemerkung des jungen Börne in unserer Abhandlung (IV, 262) hinweisen „Wenn man sagt, daß nicht verbürgte Einwohner überall keine Gründstücke besitzen dürften: so macht man nur einen Zirkel und es ist nichts damit gerechtfertigt". — Aehnlich wenn neuerdings Bücher bemerkt, daß der Jude am Ende des XV. Jahrhunderts eben „nicht mehr Bürger, sondern Untersasse des Rathes" gewesen sei und bei Anführung einer Reihe von Beschränkungen der Inden in den alten Stättigkeiten, wie bei dem Verbote kein Tuch mit der Elle auszuschneiden, noch zu verkaufen" u. a. m. den über solche Bestimmungen sich Entrüstenden vorhält, daß sie sich „nicht in die mittelalterliche Wirtschaftsordnung hineingedacht" hätten, indem der Jude in dieser Hinsicht „keinen größeren Beschränkungen als mancher Handwerker" unterworfen gewesen sei, der Weber also z. B. gleichfalls nicht mit der Elle habe ausschneiden dürfen. (Die Bevölkerung von Frankfurt am Main im 14. u. 15. Jahrhundert, S. 584 ff.) — Aber: Nicht als Christ, fondern als Weber, war der christliche Weber vom betr. Detailverkauf ausgeschlossen, als Christ hätte er, wie ihm beliebt, ausmessen dürfen, wenn er statt der Weberei sich den geeigneten Geschäftszweigen zugewendet hätte. Der Jude aber sollte von dem betr. Detailvertrieb — wie von hundert anderen Erwerbsarten — lediglich als Jude und nicht in Folge einer vollzogenen eigenen, ihm ja kaum zustehenden, Berufswahl ausgeschlossen sein. Nicht also auf der mittelalterlichen Wirtschaftsordnung, sondern wesentlich auf einer, — leider nicht nur mittelalterlichen — Gesühlsunordnung haben die Judengesetze beruht. 2) S. u. A. meine „Jüdische Interieurs zn Ende des XVII. Jahrbunderts" in Bd. II S. 182 ff. dieser Zeitschr. 14*