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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 212

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
Date
1892-01-01
Page
Seite 212 (sequence 19)
Language
German
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212 Neue Mitteilungen. „Den Betrüger, den Verfälscher strafe man exemplarisch, er sey weßen „Glaubens er wolle. Aber weil ein Mann einer Glaubensgemeinde vielleicht Lust bekommen könnte zu betrügen, strafe man nicht zum Voraus die „ganze Nation durch ein Verbot. Ich möchte wahrhaftig nicht den Satz ver- „theidigen, daß iu tkesi der christliche Handelsmann rechtlicher in seinem Geschäfte als der jüdische seye. — Wo nicht Noralität des iväiviäuuW Sicherheit gewährt, dort ist gleiche Gewinnsucht, gleicher Trieb zum Betrug beim „christlichen wie beim jüdischen Handelsmann. Scharfe Aufsicht auf jüdische „sowie auf christliche Spezerey- und Weinhändler wird allem Unfuge vorbeugen, und dazu ist ja die polizeiliche Aufsicht oder die Würz- und Wein- „Schau, welche in Frankfurt so gut wie an jedem andern Orte besteht! —" An den Vorwurf des Weltbürgerthums knüpft das Folgende an: „Die Vaterlandsliebe des Kaufmanns er sei Krist oder Jude kaufe ich „nicht theuer. Wo der Gewinn lockt, wo man weniger Abgaben zu zahlen „hat und wo sich mehr s^eeulirsn läßt, dort nur ist des Kaufmanns Vaterland und Vaterstadt. Nur für jenen Ort hat er Anhänglichkeit .... Ildi „deve idi xatria ist ein altes Sprichwort. Beim Kaufmann heißt es be- „stimmter Ilbi lueruiu Idi xatria". Der praktische Schluß, zu dem Eberstein kam, war, daß er eigentlich an den Dispositionen der Specialcommission nichts geändert haben, daß er jedoch auch mit dem Eventualantrag der Generalcommission sich zufrieden geben wolle. „Jedoch bin ich", sagt er, „der Beschränkung nicht entgegen, daß verordnet „werde, der Handel mit den Sick a. d. u. e. angedeuteten Artikeln soll nur „auf besonderes Begehren jüdischen Handelsleuten, und zwar nur solchen zugestanden werden, welche im Rufe der Rechtschassenheit stehen und ansehnliche „ordentlich eingerichtete Handlungen haben. Nur darf dann nicht Vorliebe „für Vettern und Basen der Lenatoreu der Grund zur Ausschließung recht- „licher jüdischer Handelsleute werden". Die Entscheidung Dalbergs fiel so ungünstig wie möglich aus. Sie verwarf auch den Eventualantrag: „In Handel und Wandel wie in der alten Stättigkeit" heißt es in den Randglossen zu Ebersteins Vortrag. Dieser harte Verweis auf die grausame alte Ordnung erscheint eingehender begründet und möglichst in wohlwollende Wendungen gehüllt in dem Rescripte Carls an die Generalcommisfion vom 5. October 1807: „Da wir aus dem Grundsatze ausgehen, daß wir den Juden zu Frankfurt zwar nichts von dem entziehen wollen, womit sie zu handeln bisher im „Besitz waren; überdies auch uns für überzeugt halten, daß die Bildung „einer so sehr gesunckenen Nation wie die jüdische ist, nicht durch den Handel „als welcher bey Abgang richtiger moralischer Grundsätze vielmehr auf Abwege „durch Habsucht und Hang zum Wucher führt; und daß daher der Bildung „dieser Nation weit eher nachgeholfen werden wird, wenn man sich bestrebt, sie „zu proäueentev zu machen, und hierzu xer Zväireetum gleichsam zu nöthigen. „So wollen wir, daß die in dem EntWurfe in diesem Z ihnen eingeräumte „Freiheit des Spezerey-Handels, des Wein-, Frucht-- und Brennholzsodann

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