Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 17)
- Language
- German
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210 Neue Mittheilungen. „Vorurtheile in Künsten und Handwerken zu begegnen nehmen wir uns vor, „von Zeit zu Zeit junge Leute aus der jüdischen Nation nach Frankreich zu „schicken, und sie dort in Fabrik-Arbeiten unterrichten zu lassen; wozu wir „einen Theil der von der Judenschaft uns gebührenden Abgaben zu verwenden „geneigt sind ^). Daß den jüdischen Fabrikanten der Kleinhandel mit ihren Erzeugnissen „außer zur Meßzeit" verwehrt sein solle — wie K 117 bestimmt — war bereits im Reskripte vom 27. December 1806 angedeutet worden. Die jüdische Petition vom Mai 1807 hatte sich gerade hiergegen besonders eindringlich — wie man steht, erfolglos — gewendet. „Der angehende Fabrikant hat mit so unendlichen Hindernißen zu kämpfen, daß viele Reize dazu gehören seinen Muth zu „stählen . . . Der Detailhandel ist anfangs allein im Stande viele dieser „Hindernisse zu besiegen". . . „Es ist unmöglich, daß in Frankfurt eine „Leinenmanufaktur im großen entsteht, deren Absatz blos auf auswärtige „Käufer beschränkt ist . . . Man muß also alle Gedanken auf Fabricken und „Manufakturen aufgeben oder dieselben jenen langsamen aber sichern Weg „gehenlassen, den die Natur vorgezeichnet hat und den sie in allen Manufaktur- Staaten genommen haben . . . Durch einen einzigen fleißigen Weber, der „Anfangs seine Nachbarschaft mit dem Fleiß seiner Hände versorgte, entstand „jene berühmte Manufaktur ^se. die Wollenmanusaktur auf dem Eichsfelde^ . . . „Wenn die Regierung aber diesem Manne Anfangs den Verkauf im Kleinen „untersagt hätte, weil etwa einige Krämer, die mit den nämlichen vom Auslände bezogenen Waaren handelten, über Verlust der Nahrung geschrien „haben mögen, gewiß Degenhard wäre ein gemeiner Weber geblieben und „fürs Eichsfeld war die Manufaktur verlohren, die ihm nachher soviel Nutzen „brachte". n 55 4. Die Bestimmungen über den Handel der Zuden. Um sich in der WLrrniß der den Frankfurter Zuden von Alters her auferlegten und in der neuen Stättigkeit mehr oder minder beibehaltenen Handelsbeschränkungen leichter zu orientiren, kann man sich das zweifelhafte Vergnügen machen, dieselben einzutheilen in solche, welche die Objecte des Handels und in solche, welche die Betrieb weise trafen. Zunächst einige Worte über die ersteren. Eberstein hatte in seine Punktationen folgenden Satz aufgenommen: „Womit den Christen verboten ist zu handeln, damit darf auch der Jude nicht handeln, was hingegen den Christen erlaubt ist, ist auch den Zuden erlaubt", und die Vorschläge der Specialcommission hielten sich im Allgemeinen an diese Norm. Am weitesten mögen sie sich von ihr etwa in den Bestimmungen entfernt haben, daß der Specereihandel eu äetail den Juden verwehrt bleiben solle. t) S. oben S. 196 u, 203 Note.