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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 198

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
Date
1892-01-01
Page
Seite 198 (sequence 5)
Language
German
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198 Neue Mittheilungen. 9. „Die Zuden Meßgeld er". lieber die Natur derselben ist aus den Primanschen Akten und aus den bekannten in Betracht kommenden Werken (Orth, Moritz) sehr wenig zu entnehmen; es lohnt sich darum um so mehr das Wesentliche aus einem Berichte des Recheney-Amts vom 3. März 1798 hierher zu setzen Danach war das Meßgeld in älteren Zeiten und um das Jahr 1717 ein von den sog. Einspännigen! 2) bezogenes ^eeiÄenZ, das ihnen, weil sie die Zuden gegen Unbill zu schützen hatten, als besonderes „Meßtrinkgeld" zu verabreichen war. Um 1717 soll es 8 Einspänniger gegeben haben (später weniger); von diesen machten zwei die Runde bei den Zuden und Jeder gab dem Einsammler nach Gutdünken: 2—12 Kreuzer wie es heißt. Das soll pro Einspänniger ea. 3 Thlr. (a 90 kr.), xro Einsammler ea. 9—15 Thlr. messentlich getragen haben. 1725 wurde diese Einnahme zu den Stadteinnahmen geschlagen (vgl. kesolutio Oaesarea vom 22. Nov. 1725) und seit 1728 von dem Rechenei Amt in Pacht gegeben. 1798 waren Schreinermeister Uhl und Bürger Seuffermann die Pächter; sie gingen bei den Frankfurter und fremden Zuden herum und erhoben von jedem „nach Proportion seiner Umstände" 4—20 kr.?ro 1792—1799 waren die Meßgelder um fl. 250 x>. s. verpachtet; um das Jahr 1806 betrug die Pachtsumme nur noch 148 fl. Schuld an diesem Rückgange trug jedenfalls u. A. der Umstand, daß 1798 der Senat auf Mainzische Reklamationen hin die französischen Juden von der in der Frage stehenden Plackerei hatte erlösen müssen. 10. „Die Zuden Nachtgelder zu Meßzeiten". Vgl. § 22 der Stättigkeit von 1616 u. Tit. I, § 1 der Visitationsordnung von 1725. Nach jener hatte jeder Stättigkeitsjude von dem fremden Juden, den er beherbergte, pro Nacht 6 Pfennig zu erheben und dem Richter abzuliefern; seit 1725 wurden die Nachtgelder an den Thoren von den ankommenden Juden den Thorschreibern für den muthmaßlichen Aufenthalt vorausbezahlt; blieb der Fremde länger, so war das Plus bei dem Ausgang nachzubezahlen. Die Einnahmen wurden an den Thoren in besondere Büchsen geworfen, die 8 Tage nach Schluß der Messe auf's Amt gebracht und entleert wurden; jeder Thorschreiber erhielt alsdann von dem Inhalt seiner Büchse den sechsten Theil als Gratifikation In der alten Stättigkeit wird einer Beschränkung der Nachtgelder auf die Meßzeit nicht ausdrücklich gedacht; daher mag es kommen, daß in den Druckwerken schwankend bald von „Nachtgeldern" schlechtweg, (s. z. B. Moritz) ^) bald „vo Nachtgeldern zu Meßzeiten" ') In VM. v. 33, Nr. 97. 2) Einspänniger waren den Bürgermeistern zur Aufwartung beigegebene bewehrte Männer; eine Art von Ordonnanzen, deren Erscheinen auch bei allerlei Gelegenheiten zur Erhöhung der Feierlichkeiten zu dienen hatte. (S. u. a. Lersner's Frankfurtische Chronik I » 254, 505. Etymologisch bedeutet das Wort dasselbe wie das anderwärts gebräuchliche „Einspanier": Leute, welche Ein Pserd halten.) 3) Nach vorhin citirtem Bericht des Rechneiamt vom 3. März 1798. Versuch einer Einleitung in die Staatsverfassung der Oberrheinischen Reichsstädte II. 373.

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