Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 4)
- Language
- German
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Schnapper-Arndt: Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüd. Dinge. 197 4. „Die jährliche Abgabe von denen in die Stadtgräben gerichteten Abtritten". Sog. „Sitzgeld". Nach Steitz fl. 400 im fl. 22 Fuß — fl. 436 :22 im fl. 24 Fuß. 5. „Die Beytragsgelder zur Gaß en-Reinigung in der Stadt". Nach St. fl. 120 im fl. 22 Fuß — fl. 130 : 55 im ff. 24 Fuß. Die Zudenschaft bemerkte, eine Anrechnung solcher Gelder würde unbillig sein, wenn die Juden die Reinigung des ihnen ausschließlich angewiesenen Zudenquartiers nach wie vor aus eigenen Mitteln bestreiten sollten. 6. „Das jährliche Recognitionsgeld für den Begräbnißplatz". Betrug fl. 5 : 30. 7. „Das Röhrengeld oder Beitrag zur Unterhaltung der Stadtbrunnen, welcher von jedem neuen jüdischen Ehepaar zu entrichten gewesen". Nach Z 102 der Stättigkeit von 1616 hatte jeder Heirathende Jude statt einer messingenen Röhre 4 Goldgulden (außer den gewöhnlichen Einschreibegeldern :c.) zu entrichten; zur Zeit zahlte jedes Paar fl. 10 ^/s im 22 fl. Fuß. Steitz rechnete deshalb den Werth der Last unter Zugrundelegung von 12 Eheschließungen per Jahr (vgl. K 109 obiger Stättigkeit) auf fl. 136 : 22 in fl. 24 Fuß; unter event. Annahme von 15 Ehen auf fl. 160 :43. Die jüdische Vorstellung versuchte auszuführen, daß nach der neuen Judenordnung in den nächsten Jahrzehnten kaum eine jüdische Eheschließung möglich werden würde. — Das Röhrengeld ist nicht zu verwechseln mit gewissen anderen Brunnengeldern, deren jährlicher Gesammtbetrag von den Juden aus fl. 75 angeschlagen wurde. Diese Brunnengelder setzten sich zusammen aus bestimmten Beiträgen zu denjenigen in der Nähe der Judengasse belegenen Brunnen, welche die Juden mitbenutzen durften und aus Beiträgen von je 30 Kreuzern zu jedem andern ihnen nicht zugänglichen städtischen Brunnen. Die letztgedachten 30 Kreuzer-Beiträge sollten die Juden nach einem Passus des Protokolls vermöge einer den christlichen Mitcontribuenten der betr. Brunnen zu entrichtenden Ertrazahlung in der Höhe des 30fachen Betrags ablösen dürfen. 8. „Die sonst gesetzmäßig gewesene Re noVations-Gebühren der Stättigkeit". Beruhten im Prinzip auf § 15 der Stättigkeit von 1616. Den jährlichen Erlös aus diesen Gebühren schlug Steitz aus Grundlage eines 21jährigen Durchschnitts auf fl. 542 : 27 an. nungsmünzfuß, der bei öffentlichen Zahlungen vielfach in Anwendung kam. — Ein Gu!den muß zu 60 Kreuzern gerechnet werden. Das Münzgrund gewicht, auf welches die Stückelungsausdrücke (18, 20 zc. fl. Fuß) zu beziehen sind, ist die feine kölnische Mark 233,3—233,9 Zr. 13*