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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 73

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 73 (sequence 20)
Language
German
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Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 73 andurch bemerkt, daß diesseitigem Erachten nach, sobald wie es sich von selbst versteht und wie solches auch in den verschiedenen eingekommenen und anher vorgelegten Erklärungen der verschiedenen Lehrer und Lehrerinnen vorbehalten ist, die Kinder israelitischer Religion in den Stunden des Religionsunterrichtes entfernt bleiben oder auf andere Weise beschäftigt werden, die von dem Herrn Präfekten angeregte Besorgniß von Zweifel und Mißtrauen in den Gemüthern der Kinder durchaus nicht entstehen kann. Zu dem Unterrichte in der Moral und der Religionslehre nach der bloßen Vernunft, welcher allem positiven Religionsunterrichte ohnehin vorangehen muß, können die Kinder israelitischer Eltern ohne allen Anstand zugelassen werden, da bekanntlich die mosaische Religion hierin nicht nur mit der christlichen vollkommen übereinstimmt, sondern letztere sich auch auf erstere gründet. „Auf diese Weise kann der religiöse Sinn bei Kindern aller Confessionen nach der reinen Moral zuerst geweckt werden, worauf alsdann der positive Religionsunterricht durch die Religionslehrer jeder Confession zu folgen hat, welcher, auf jenen ersten Grund gestützt, ungleich reifere Früchte tragen wird, als wenn man den Kindern gleich anfänglich den Kops mit Dogmatik füllt. Diese Betrachtungen haben mich bewogen, dem jüdischen Gemeindevorstand dahier von den erfolgten Erklärungen der Vorsteher und Vorsteherinnen hiesiger Institute über deren Bereitwilligkeit zur Aufnahme israelitischer Kinder in dieselben unter einem Nachricht zu geben und demselben aufzutragen, die israelitischen Gemeindeglieder zu ihrer Bemessung davon in Kenntniß zu setzen". Günderode scheint auf diesen Bescheid nicht geantwortet zu haben, wie denn dieser Bescheid eine Erwiderung geradezu ausschloß. Er setzte nur den dienstlichen Vermerk darauf: „Dient zur Nachricht". Aber mit dieser amtlichen Notiz konnte er sich nicht begnügen; er mußte vielmehr seiner Ueberzeugung Ausdruck geben. Dies that er in zwei Randbemerkungen zu den oben gesperrt gedruckten Stellen. Zur ersten schrieb er die Worte: „Vernunstreligion! Vernunft Göttin in der Revolution!" zur letzten die etwas unklare Aeußerung: „Das Gutachten erwähnt des Dogmas nicht; die historischen Vorträge des Lebens Christi können dafür nicht gelten: sie sind der Fassungskraft der Kinder angemessen, nicht die Lehre einer Vernunftmoral und Vernunstreligion, die selbst wenigen der Erwachsenen anzupassen ist". Wie gern würde der Historiker mit der Erwähnung dieses Sieges der neuen Anschauung über die alte seine Erzählung schließen. Aber das Großherzogthum Frankfurt und seine Einrichtung nach französischem Muster dauerte nicht lange. Am 2. Novbr. 1813 wurde Frankfurt durch die Truppen der verbündeten Mächte wieder besetzt und nach der kurzen Herr-

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