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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 69

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 69 (sequence 16)
Language
German
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Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 69 zeichnet: Gumprecht) an den Großherzog sandte^). Fremde konnten nach den bestehenden Bestimmungen nur durch Heirath mit einer Frankfurterin zum Bürgerrecht gelangen. „Die leidige Erfahrung hat seit mehreren Jahren sowohl vor der Verleihung des Bürgerrechts als nach derselben bewiesen, daß bei vielen auswärtigen Israeliten, welche zur hiesigen Gemeinde und respective Bürgerrecht aufgenommen wurden, in manchen Hinsichten blos Scheingründe ihr Gesuch beschönigten und in mehrere Rücksichten manche nicht empfehlenswerthe, dem genannten Wesen aber so wie der Gemeinde keinen Vortheil bringende Subjecte, welche statt das angegebene ansehnliche Vermögen zu besitzen, nach einem kurzen Verlaufe sich auf die Armenschatzung einschreiben ließen, sich dahier ansässig gemacht haben. Es ist daher n'öthig, diesem Zudringen der Fremden zum Besten der Bürgergemeinde sowohl, als der israelitischen Religionsgemeinde Grenzen zu setzen". Diese Grenzen sollen nach dem Vorschlag der Petenten darin bestehen, daß der Fremde außer dem durch die Gesetze erforderten Nachweise, den Handel gründlich erlernt zu haben, auch den eines Vermögens von wenigstens 6VV() fl. erbringen müsse. Man sieht, daß die Juden hier im Grunde nichtviel anders thaten, als ihre Gegner. Sie deutelten an dem Gesetze herum und suchten, da der Buchstabe ihnen hinderlich war, den Geist für sich sprechen zu lassen. Es war gewiß recht vernünftig und für die im Besitz Befindlichen vorteilhaft, ärmere Elemente von sich abzuwehren, sich und dem Staate damit eine Last zu ersparen, die drückend zu werden drohte. Aber es war entschieden dem Wortlaute ebenso wie der Intention des Gesetzes zuwider. Schon etwa ein Jahr vor jenem Gesuch hatte die Gemeinde privatim ihren Willen durchzusetzen gesucht. Im Juni 1812 hatte der Vorstand den Maire zu bestimmen versucht, eine Vermögensfixirung bei Fremden vorzunehmen^), dieser hatte eingestimmt, der Präfekt hatte seine Darlegung unterstützt, der Minister Albini hatte aber auf alle diese Vorstellungen rescribirt: „Da Serenissimus den Juden einmal das Bürgerrecht ertheilt haben, so wollen Höchstdieselben auch, daß dasjenige, was das Bürgerstatut von Bürgern, welche fremde Weiber nehmen, sagt, auf die Juden angewendet und diesen VM. v. 62, No. 34, „Aufnahme fremder Juden zum Bürgerrecht". Die Eingabe ist ohne Datum, aber wie aus den folgenden Aktenstücken hervorgeht, Ende Mai 1813. 2) Das Alles nach einem Schreiben Günderodes an Albini, 3. Juni, in dem S. 68 A. 1 erwähnten Aktenfascikel. In diesem Falle hatte es sich freilich um einen Frankfurter gehandelt, der eine Hanauerin Heirathen wollte; hier kam also das angeheirathete Vermögen in Betracht.

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