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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 67

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 67 (sequence 14)
Language
German
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Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 67 Anders dagegen wurde es mit dem Schatzungs-Eiee d. h. der eidlichen Bekräftigung des Vermögens gehalten, der nach dem Bnrgereid den den Juden ebensowie von den Christen geschworen werden mußte. Hier wurde die alte Bestimmung einfach erneuert, daß dieser Eid „vor der großen Thora" abgelegt werdeu mußte. Doch schien dies, wie aus einem Schreiben Guiollets (23. März 1812) hervorgeht, manchen Juden lästig, auch ihrem „Leimuth" (Leumund?) zum Nachtheile gereichend und sie brachten ein Zsugniß des Rabbinats bei, res Inhalts, daß ein vor der kleinen Thora abgelegter Eid dieselbe Gültigkeit habe, wie ein vor der großen geschworener. In Folge dessen und nachdem Jtzstein nochmals die Geistlichkeit angefragt, ob sie nicht glaube, daß die croßere Feierlichkeit beim Eidschwur vor der großen Thora dem Meineid besser vorbeuge als jener bei der kleinen und eine verneinende Antwort erhallen, wurde der Eid vor der kleinen als zulässig erkannt (11. April). Die Angelegenheit der Judeueide beschäftigte die großherzogliche Regierung noch weiter. Am 24. Sept. 1812 wurde für das ganze Großherzogthum eine Verordnung ^) darüber erlassen, deren wesentlicher Inhalt folgender ist: Bor Gericht ist zwischen dem Eide der Christen und der Juden fernerhin kein Unterschied zu machen. Der Jude schwört, mit bedecktem Haupte, die Hand auf die fünf Bücher Mosis legend. Vor dem Schworen wird der Jude durch den Richter auf Ernst und Heiligkeit des Eides hingewiesen. Die Form des Judeneides lautet: „Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, dem Schöpfer des Himmels und der Erde, ohne Vorbehalt und sträfliche Auslegung der Worte, daß . . . so wahr mir Gott helfe. Amen". Eine andere gleichfalls gemeinsame Sache betraf die Namen der Juden-). In Frankfurt hatten (nach tz 41 der Stättigkeit) die Juden deutsche Familiennamen angenommen. In den übrigen Theilen des Großherzogthums war diese Einrichtung noch nicht getroffen: nun wurde sie auch hier eingeführt. Tie Bestimmungen der betreffenden Verordnung woraus zu entnehmen, daß diese Eidesformel durch Decret des Senats vom 27. Jan. 1814 wieder aufgehoben uurde. — Bei Beaul. Marc, ferner II, 204 fg. über das Erbrecht der Töchter nach Wiesbadener Akten a. a. 0. t'a8e. 2. bez.: „Jüdische Erbfolge, in Speele, die halben männlichen Erbtheil-Versicherungöbriefe für die Töchter". Gedruckt im Großh. Regierungsblatt II, S. 116 fg. 2) Die Verordnung vom 26. Sept. 1811 im Großh. Regierungsblatt Bd. I S. 561—564; die Akten darüber HZId. v. 62 num. 27. Vgl. Beaulieu Marconnay II, 204. Die dort gegebene Aktcnbezeichnung ist unrichtig. Die begleitenden Bemerkungen sind wenig zutreffend.

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