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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 66

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 66 (sequence 13)
Language
German
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66 Geiger: Die Enheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. Königliche Hoheit und Fürsten Primas des Rheinischen Landes als Unserm rechten Herrn treu, hold und gewärtia, sodann der Verfassung und den Gesetzen gehorsam zu sehn". Dieser Eid sei einfach in die Hände des Maires abzuleisten, doch sei den Juden zuzulassen, den Namen Gottes mit bedecktem Haupte auszusprechen. Dagegen war der Prafekt (17. Jan. 1812) auf Grund einer Entscheidung der Großherzoglichen Generalcemmission (1810), ferner auf Grund eines Befehls des französischen Justizministers, endlich auf Grund des Gutachtens eines jüdischen Gelehrten anderer Meinung und formulirte dieselbe folgendermaßen: „Das jüdische GlauöLNsshftem hat in dieser Hinsicht große Verschiedenheit von dem christlichen, und daß dem so seh, darüber kaun ich mich füglich auf das Zeugu!ß des einsichtsvollen höchst gebildeten Juden Moses Philippson beziehen, rer. nachdem Lr mit Frehmüthigkeit alle die argwöhnischen und harten Vorsichtsmaßregeln rügt, so die christlichen Obrigkeiten in Ansehung d^s JudeneydeS getroffen hatten, dennoch seine Abhandlung damit schließt, daß der von einem Juden abgeschworne Eid unter besondern religiösen Feherlichkeiten auf der Thora in der Synagoge oder aus sonstige Art müsse abgelegt werden". Dieses Schreiben sandte der Minister Albini an den Präfekten zurück und bat diesen, ihm darüber eine Gegenerklärung des Polizeidirektors von Jtzstein zu verschaffen (21. Jan.). Der Präfekt erbat dieselbe (23. Jan.) und suchte Jtzstein in längerer Auseinandersetzung zu überzeugen, daß eine größere Feierlichkeit für den Bürgereid der Juden gefordert werdeu müsse, indem er namentlich auf den!angst bestehenden Schatzungseid hinwies und die schon früher vorgebrachten Gründe erneuerte. Jtzstein widerlegte in seinem Schreiben (30. Jan.) das Erstere, indem er bemerkte, daß der Schatzungseid längst abgelegt sei, beharrte aber auf seiner Meinung, Feststellung des gewöhnlichen Bürgere-des auch für die Juden, nach dem Wortlaut der Deklaration des GroßherzogS und nach dem Vorgange, daß der Huldigungseid auch in dieser einfachen Weise abgelegt worden sei. Auf den Bericht des Präfeklen an den Minister über diesen Schriftwechsel (4. Febr-) entschied der Minister „daß die Juden ebenso wie die Christen, den gedachten Bürger-Eid bloß in die Hände des Herrn Maire abzulegen haben" (6. Febr.). Demgemäß leisteten die sämmtlichen Frankfurter Juden in 15 Abtheilungen den Bürgereid in die Hände des Maires Guiollet').!) Die Ordnung der Cidesangelegenheü wird bei Beanlieu-Marconnay II, 206 berührt, freilich handelt es sich da nicht um Bürger- und Schatzungs-, sondern um Zeugeneid, jedenfalls nach den jetzt in Wiesbaden befindlichen Alten. (Kön. Staatsarchiv, Akten des Sraatsraths I. läse. 6). Die im Text angeführte Verordnung über den Eid auch bei L. Stein, der Eid viore MIaieo, Fst. 1847, S. 70 fg.,

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