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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 65

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 65 (sequence 12)
Language
German
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Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 65 neuen Bestimmungen theilzunehmen. So befindet sich in den Akten ^) ein ausführliches Protokoll über Forderungen der Juden im Distrikt Burghann. Aus Randbemerkungen zu anderen die Verhältnisse der Juden zu Fulda und Aschaffenburg betreffenden Aktenstücken geht hervor, daß der Großherzog zunächst (Rescript vom 4. Jan. 1812) der Ansicht war, „daß es an den übrigen Orten des Großherzogthums wol beim Alten bleiben werde". Später wurde der Grundsatz geltend gemacht, daß eine Gleichstellung ohne vorherige Ablösung unmöglich sei (10. Mai 1812). Ohne hier in Einzelheiten einzugehn, die uns von unserm eigentlichen Thema, der Betrachtung der Frankfurter Verhältnisse, abführen würden, sei nur aus einer Verfügung des Großherzogthums (10. Mai 1812) Folgendes mitgetheilt: „1. daß die rechtlichen Verhältnisse der Juden, sowie aller andern Einwohner des Großherzogthums durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bestimmt werden, und daher die in den älteren Judenordnungen festgesetzten Rechtsbeschränkungen, welche mit dem allgem. b. Gesetzbuche nicht übereinstimmen, als aufgehoben zu betrachten seien. ... 2. Daß dahingegen die Ausübung der bürgerlichen Rechte im engern Sinne, so wie die hieraus fließenden Befugnisse z. B. Erwerbung der Immobilien an Orten, wo die jüdischen Einwohner hiezu zeither nicht berechtigt gewesen auch die Verhältnisse der Abgaben von der verordneten Ablösung der besondern jüdischen Lasten abhängig sein und bleiben werden". Die Gleichstellung der Juden in Frankfurt hatte noch einzelne Nachspiele, die kurz berührt werden müssen 2). Der Maire von Frankfurt, Guiolett, fragte bei dem Präfekten, von Günderode an (9. Jan. 1812), ob nach 4 Jahren von den das Bürgerrecht Suchenden die Erlernung eines Gewerbes dargethan werden müsse, ferner, ob die Juden zu den Kosten des heil. Geist-Spitals etwas beitragen sollten, da nunmehr ihr christliches Gesinde dieses Spital mehr als früher in Anspruch nehmen würde, sodann, ob die neuen jüdischen Bürger bei dem Eidschwur in der blauen Bürgermontur zn erscheinen hätten, endlich ob der Hausirhandel auch künftig eintretenden Juden zu gestatten sei. Eine bestimmte Antwort auf diese Fragen erfolgte nicht. Nur die Angelegenheit des Bürgereides gab zu Verhandlungen Anlaß. Der Polizeidirektor Jtzstein war der Ansicht (15. Jan. 1812), daß nach der landesherrlichen Erklärung vom 28. Dez. 1811 die Juden den gewöhnlichen Bürgereid abzuleisten hätten, welcher so lautete: „Ihr sollet einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören Unserm gnädigsten Herrn, dem durchlauchtigsten Großherzog von Frankfurt 1) IIZIb. v. 62 Nr. 13. 2) Für das Folgende llZlb. v. 62 Nr. 19, IudeuschafL zu Frankfurt. 1811. 12. 1. Bürgerrechte. 2. Vereidigung. 3. Verwaltungsordnung. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutschl. V. 5

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